,anmerkungen zur ,transkription ,im ,original fett gesetzter ,text wurde so markiert4 ,im ,original gesperrt gesetzter ,text wurde so markiert4 ,text1 der im ,original nicht in ,fraktur1 sondern in ,antiqua gesetzt war1 wurde so markiert ,im ,nachruf auf ,alfred ,hoche wurde das ,kreuz-,zeichen durch ein ,plus-,zeichen 77 ersetzt4 ,rechtschreibung und ,zeichensetzung des ,originaltextes wurden bernommen1 lediglich offensichtliche ,druckfehler wurden korrigiert4 ,,die ,,freigabe ,,der ,,vernichtung ,,lebensunwerten ,,lebens ,ihr ,ma und ihre ,form ,von den ,professoren ,dr4 jur4 et phil4 ,,karl ,,binding frher in ,leipzig und ,dr4 med4 ,,alfred ,,hoche in ,freiburg ,zweite ,auflage ,verlag von ,felix ,meiner in ,leipzig #aibb ,karl ,binding ,whrend des ,druckes dieser ,schrift ist ,geh4 ,rat ,binding abgerufen worden2 das ,echo1 welches seine ,ausfhrungen finden werden1 antwortet der ,stimme eines ,toten4 ,ich darf bekunden1 da die ,fragen1 mit denen unsere ,abhandlung sich beschftigt1 dem ,verstorbenen ,gegenstand eines von lebhaftestem ,verantwortungsgefhl und tiefer ,menschenliebe getragenen ,nachdenkens gewesen sind4 ,mir persnlich wird die ,erinnerung an die ,stunden der gemeinsamen ,arbeit mit dem ,feuerkopf voll khlscharfen ,verstandes immer ein wehmtig stimmender ,besitz bleiben4 ,freiburg i4 ,br41 den #aj4 ,april #aibj4 ,hoche4 ,i4 ,rechtliche ,ausfhrung von ,professor ,dr4 jur4 et phil4 ,karl ,binding4 ,fr die zweite ,auflage durchgesehen von ,paul ,binding4 ,ich wage am ,ende meines ,lebens mich noch zu einer ,frage zu uern1 die lange ,jahre mein ,denken beschftigt hat1 an der aber die meisten scheu vorbergehen1 weil sie als heikel und ihre ,lsung als schwierig empfunden wird1 so da nicht mit ,unrecht gesagt werden konnte1 es handle sich hier um einen starren ,punkt in unseren moralischen und sozialen ,anschauungen4#a ,sie geht dahin3 soll die unverbotene ,lebensvernichtung1 wie nach heutigem ,rechte -- vom ,notstand abgesehen --1 auf die ,selbstttung des ,menschen beschrnkt bleiben1 oder soll sie eine gesetzliche ,erweiterung auf ,ttungen von ,nebenmenschen erfahren und in welchem ,umfange8 ,ihre ,behandlung fhrt uns von ,fallgruppe zu ,fallgruppe1 deren ,lage jeden von uns aufs tiefste erschttert4 ,um so notwendiger ist es1 nicht dem ,affekt1 andererseits nicht der bertriebenen ,bedenklichkeit das entscheidende ,wort zu berlassen1 sondern es auf ,grund bedchtiger rechtlicher ,erwgung der ,grnde fr und der ,bedenken gegen die ,bejahung der ,frage zu finden4 ,nur auf solch fester ,grundlage kann weiter gebaut werden4 ,ich lege demnach auf strenge juristische ,behandlung das grte ,gewicht4 ,gerade deshalb kann den festen ,ausgangspunkt fr uns nur das geltende ,recht bilden3 wieweit ist denn heute -- wieder vom ,notstande abgesehen -- die ,ttung der ,menschen freigegeben1 und was mu denn darunter verstanden werden8 ,den ,gegensatz der ,freigabe bildet die ,anerkennung von ,ttungsrechten4 ,diese bleiben hier vollstndig auer ,betracht4 ,die wissenschaftliche ,klarstellung des positivrechtlichen ,ausgangspunktes aber ist um so unumgnglicher1 als er sehr hufig ganz falsch oder doch sehr ungenau gefat wird4 ,i4 ,die heutige rechtliche ,natur des ,selbstmordes4 ,die sog4 ,teilnahme daran4 ,i4 ,von einer ,macht1 der er nicht widerstehen kann1 wird ,mensch fr ,mensch ins ,dasein gehoben4 ,mit diesem ,schicksale sich abzufinden -- das ist seines ,lebens ,beruf4 ,wie er dies tut1 das kann innerhalb der engen ,grenzen seiner ,bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen4 ,insoweit ist er der geborene ,souvern ber sein ,leben4 ,das ,recht -- ohnmchtig dem ,einzelnen die ,tragkraft nach der ihm vom ,leben auferlegten ,traglast zu bestimmen -- bringt diesen ,gedanken scharf zum ,ausdruck durch ,anerkennung von jedermanns ,freiheit1 mit seinem ,leben ein ,ende zu machen4#b ,nach langer hchst unchristlicher ,unterbrechung dieser ,anerkennung -- von der ,kirche gefordert1 gesttzt auf die unreine ,auffassung1 der ,gott der ,liebe knne wnschen1 da der ,mensch erst nach unendlicher krperlicher oder seelischer ,qual strbe#c1 -- drfte sie heute1 von ganz wenigen zurckgebliebenen ,staaten abgesehen1 wieder voll zurckgewonnener1 fr alle ,zukunft unangefochtener ,besitz bleiben4 ,das ,naturrecht htte ,grund gehabt1 von dieser ,freiheit als dem ersten aller ,menschenrechte zu sprechen4 ,,ii4 ,wie diese ,freiheit aber gesehen werden mu im ,rahmen unseres positiven ,rechtes1 dies steht noch keineswegs fest4 ,ebenso in falscher ,terminologie wie in falschen praktischen ,folgerungen spricht sich diese ,unsicherheit aus4 ,es ist hchste ,zeit1 da grte wissenschaftliche ,genauigkeit die bisherige ungenaue ,behandlung der einschlagenden ,fragen ablse --1 da insbesondere die fundamentale rechtliche ,verschiedenheit zwischen dem schlecht sog4 ,selbstmord und der ,ttung ,einwilligender klar erkannt werde4 ,zwei sich im tiefsten widersprechende ,auffassungen vom ,selbstmord gehen heute nebeneinander her -- beide bereinstimmend nur darin1 da sie falsch sind1 und da sie in die ,forderung seiner ,straflosigkeit mnden4#d #a4 ,nach der einen ist der ,selbstmord widerrechtliche ,handlung1 ,delikt1 qualitativ dem ,mord und dem ,totschlag aufs engste verwandt1 weil bertretung des ,verbotes der ,menschenttung4#e ,solche ,ausdehnung der ,ttungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen ,quellen ganz fremd1 und alle ,beweise fr die deliktischen ,eigenschaften des ,selbstmordes versagen4 ,alle religisen ,grnde besitzen fr das ,recht aus doppeltem ,grunde keine ,beweiskraft4 ,sie beruhen hier auf ganz unwrdiger ,gottesauffassung1 und das ,recht ist durch und durch weltlich3 auf ,regelung des ueren menschlichen ,gemeinlebens eingestellt4 ,nebenbei gesagt1 berhrt das neue ,testament das ,problem mit keinem ,wort4 ,die gleiche ,unkraft1 fr die ,rechtswidrigkeit der ,selbstttung zu beweisen1 eignet der ebenso haltlosen als pharisischen 7,gaupp7 ,behauptung1 sie sei stets eine unsittliche ,handlung und so verstehe sich ihre ,rechtswidrigkeit von selbst4#f ,schon der harte und lieblose ,name ,selbstmord#g fr die eigene ,ttung ist tendenzis4 ,denn dem ,morde waren stets feige ,heimlichkeit und ,niedertracht wesentlich4 ,und nun bedenke man zunchst die groe ,anzahl psychisch gestrter ,personen1 die ,hand an sich legen6#h ,auerdem gibt es altruistische ,selbstttungen geistig vllig ,gesunder1 die auf der hchsten ,stufe der ,sittlichkeit stehen1 andererseits ,selbstttungen1 die bis auf den tiefsten ,grad frivoler ,gemeinheit oder elender ,feigheit herabsinken knnen4#i ,ja es gibt unterlassene ,selbstttungen1 die gerade wegen der ,unterlassung schweren sittlichen ,tadel verdienen4 ,auerdem ist die unsittliche ,handlung als solche durchaus nicht auch rechtswidrig und die rechtmige durchaus nicht immer sittlich4 ,der ,beweis der ,widerrechtlichkeit der ,selbstttung knnte nur aus dem exakten ,nachweis der positivrechtlichen ,ttungsnorm gefhrt werden4#aj ,dafr fehlt aber das ,material berall1 wo die ,selbstttung nicht unter ,strafe gestellt oder sonst unzweideutig als ,delikt gekennzeichnet ist4#aa ,oder sie knnte sich als ,folgerung aus rechtlich feststehenden ,prmissen ergeben4 ,solchen ,nachweis versucht ,feuerbach1 aber in der unzulnglichsten ,weise4 ,wer in den ,staat eintritt -- der ,neugeborene tritt aber doch nicht ein6 --1 verpflichtet dem ,staat seine ,krfte und handelt rechtswidrig1 wenn er ihm diese durch ,selbstmord eigenmchtig raubt4#ab ,das ist offenbar eine nichtssagende petitio principii4 ,fr die ,deliktsnatur der ,selbstttung fehlt also nicht nur alles ,beweismaterial1#ac sondern es fllt auch heutzutage keinem ,selbstmrder und keinem seiner ,beurteiler auch nur von ferne ein1 in der ,selbstttung eine verbotene ,handlung zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine ,linie mit ,mord und ,totschlag zu stellen4 ,wer aber die ,deliktsauffassung vertritt1 der mu unter allen ,umstnden die sog4 ,teilnehmer an der ,selbstttung#ad unter der ,voraussetzung verschuldeten ,handelns gleichfalls als ,delinquenten betrachten4 ,und aus der ,straflosigkeit des ,selbstmrders ist die der ,teilnehmer dogmatisch gar nicht ohne weiteres zu folgern3#ae denn sie handeln widerrechtlich gegen das ,leben eines ,dritten1 stehen somit auf hherer ,stufe der ,strafbarkeit als der1 der sich nur an sich selbst vergreift1 wenn dessen ,tat als ,delikt betrachtet wird4 ,in ,konsequenz der ,auffassung von der ,deliktseigenschaft der ,selbstttung htten die ,staatsorgane1 zu deren ,aufgabe die ,deliktshinderung gehrt1 ein ,zwangsrecht zur ,unterlassung der ,ttung gegen den ,selbstmrder und seine sog4 ,teilnehmer1 wogegen diesen ,allen natrlich ein ,notwehrrecht nicht zustnde4 #b4 ,ganz naturrechtlich gedacht1 wenn auch durchaus nicht immer von den durch die kirchliche ,auffassung stark beeinfluten ,naturrechtslehrern vertreten1 ist die entgegengesetzte ,auffassung3 die ,selbstttung ist ,ausbung eines ,ttungsrechtes4 ,auch sie findet in den ,quellen nicht die geringste ,sttze3 denn die ,straflosigkeit des ,selbstmordes kann als solche nicht betrachtet werden4 ,es gibt straflose ,delikte in ,flle4 ,so ist sie eine rein theoretische ,konstruktion1 die sich einer vollstndigen ,verkennung des ,wesens der subjektiven ,rechte und der blichen ,verwechslung der ,reflexwirkungen von ,verboten mit solchen ,rechten schuldig macht4 ,da die ,ttung nur des ,nebenmenschen verboten ist1 so wird gefolgert1 hat jeder ,mensch ein ,recht entweder auf ,leben oder am ,leben oder gar ber das ,leben -- alle drei ,auffassungen sind gleich verkehrt --1 und kraft dieses ,besitzrechtes darf er das ,leben ebenso behaupten als von sich werfen1 besitzt er also ein ,ttungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst1#af ja kann dieses vielleicht gar mit ,bezug auf sich selbst auf andere bertragen4#ag ,lasse ich das ganz unmgliche ,recht auf oder am oder ber das eigene ,leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen ,e4 ,rupp ,s4 #ae --1 so ist gegen das ,selbst-,ttungsrecht einzuwenden1 da ,handlungsrechte nur zu ,zwecken verliehen werden1 welche der ,rechtsordnung generell als ihr konform1 ihr frderlich erscheinen4 ,darin liegt also eine generelle ,billigung der ,handlung von ,rechts wegen4 ,solche verbietet sich jedoch gegenber der ,selbstttung unbedingt4 bt diese doch in einer nicht kleinen ,zahl ihrer ,vorkommnisse auf dem ,rechtsgebiet sehr empfindliche schdliche ,wirkungen aus3 etwa die ,begrndung weitgehender ffentlicher ,untersttzungspflichten4 ,ja1 sie kann geradezu das ,mittel zur ,verletzung schwerer ,rechtspflichten bilden3 etwa der ,pflichten1 seine ,schulden zu bezahlen1 seine ,strafe zu verben1 an gefhrlicher ,stelle vor dem ,feinde ,vorpostendienste zu leisten oder an einem ,angriff teilzunehmen4 ,stellt man sich aber einmal auf diesen ,standpunkt der ,anerkennung von der ,rechtmigkeit der ,selbstttungshandlung1 so ergibt sich1 a4 da niemand ein ,recht besitzen kann1 den ,selbstmrder an seiner rechtmigen ,tat zu hindern2 b4 da diesem gegen jeden ,hinderungsversuch ein ,notwehrrecht zusteht2 c4 da1 wenn man das ,recht jedes ,menschen1 sich selbst zu tten1 gar als ein bertragbares betrachtet1 alle sog4 ,teilnehmer1 die mit seiner beachtlichen ,einwilligung handeln -- aber allerdings nur diese --1 gleichfalls rechtmig handeln1 also gleichfalls daran von niemandem gehindert werden drfen und gegen jeden ,hinderungsversuch die ,notwehr besitzen4 ,alle ,teilnehmer jedoch1 die ohne solche ,einwilligung handeln1 begehen ,unerlaubtes1 drfen1 ja mssen eventuell an der ,ausfhrung ihrer ,handlung gehindert werden1 und machen sich im ,schuldfall grundstzlich verantwortlich4#ah ,ja1 vom ,standpunkt dieses bertragbaren ,ttungsrechtes aus mu sogar d4 die ,ttung des beachtlich ,einwilligenden gleichfalls als rechtmige ,ttungshandlung betrachtet werden4#ai ,,iii4 ,lt sich der ,selbstmord weder als eine deliktische noch als eine rechtmige ,handlung auffassen1 so bleibt nur brig1 ihn als eine rechtlich unverbotene ,handlung zu begreifen4#bj ,diese ,auffassung1 die freilich in recht verschiedener ,formulirung mehr und mehr durchdringt1 findet eine verschiedene ,begrndung1 welche ,verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann4 ,ich habe mich frher darber so ausgesprochen3 dem ,rechte als der ,ordnung des menschlichen ,gemeinschaftslebens widerstrebe die ,scheidung von ,rechtssubjekt und ,rechtsobjekt auf das ,individuum zu bertragen und dieses einem ,dualismus untertan zu machen1 wonach es auch fr sich selbst ,gterqualitt1 vielleicht gar ,sachenqualitt annehmen mu1 damit es ,rechte an sich selbst und ,rechtspflichten wider sich selbst erlangen knne4#ba ,es bleibt eben dem ,rechte nichts brig1 als den lebenden ,menschen als ,souvern ber sein ,dasein und die ,art desselben zu betrachten4#bb ,daraus ergeben sich sehr wichtige ,konsequenzen3 #a4 ,diese ,anerkennung gilt nur dem ,lebenstrger selbst4 ,nur seine ,handlung gegen sich selbst ist unverboten4 #b4 ,diese ,anerkennung stellt keine ,ausnahme vom ,ttungsverbot dar2 denn das ,verbot untersagt nur die ,ttung des ,nebenmenschen1 und daraus folgt das ,unverbotensein der ,selbstttung4 #c4 ,alle sog4 ,teilnahme am ,selbstmord unterfllt der ,ttungsnorm1 ist also widerrechtlich1#bc kann1 ja mu unter ,umstnden unter ,strafe genommen werden1 falls es nicht1 was mglich ist1 an der ,schuld fehlt4 ,das kann besagt3 de lege ferenda1 das mu besagt3 de lege lata1 falls der sog4 ,teilnehmer ,mittter oder ,urheber ist4#bdbe #d4 ,nur die ,handlung des ,verstorbenen ist unverboten4 ,ganz ohnmchtig ist er1 durch seine ,zustimmung auch die ,handlungen ,dritter zu unverbotenen zu gestalten4 ,mit allerbestem ,grunde betrachtet unser positives ,recht die ,ttung der ,einwilligenden als ,delikt4#bf #e4 ,ist ihm die ,handlung unverboten1 so darf ihn niemand daran hindern1 wenn er gengend wei1 was er tut2 gegen den ,hindernden hat er dann das ,notwehrrecht2 der ,zwang gegen ihn1 die ,handlung zu unterlassen1 ist rechtswidrige ,ntigung4#bg ,diese ,erretter vom ,selbstmord handeln meist optima fide und gehen dann straflos aus4 ,eine starke ,sttze fr ihren ,standpunkt bildet die ,erfahrung1 da der gerettete ,selbstmrder oft sehr glcklich ber seine ,rettung ist und den zweiten ,versuch nach dem milungenen ersten meist unterlt4#bh ,,iv4 ,der rechtlich und sozial schwache ,punkt der ,freigabe aller ,selbstttung ist der ,verlust einer ganzen ,anzahl noch durchaus lebenskrftiger ,leben1 deren ,trger nur zu bequem oder zu feig sind1 ihre durchaus tragbare ,lebenslast weiter zu schleppen4 ,es fllt dies fr die ,wertung der ,schuld der sog4 ,teilnehmer stark in die ,wagschale4 ,die bewute ,beihilfe zum ,selbstmord des ,todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem der ,gesunden1 der sich etwa seinen ,glubigern entziehen will4 ,,ii4 ,keiner besonderen ,freigabe bedarf die reine ,bewirkung der ,euthanasie in richtiger ,begrenzung4 ,scheinbar und fr eine rein kausale ,betrachtung ganz zweifellos eine ,ttung ,dritter1 welche bisher nach meiner ,kenntnis strafrechtlich noch nicht verfolgt worden ist1 bildet die ,herbeifhrung der sog4 ,euthanasie4 ,i4 ,der in der neueren ,literatur aufgetauchte unschne ,name der ,sterbehilfe#bi ist zweideutig4 ,vllig auer ,betracht mu hier das schmerzstillende ,mittel bleiben1 das die wirkende ,todesursache der ,krankheit in ihrer ,wirkung belt4 ,allein bedeutsam wird fr unsere ,betrachtung die ,verdrngung der schmerzhaften1 vielleicht auch noch lnger dauernden1 in der ,krankheit wurzelnden ,todesursache durch eine schmerzlosere andere4 ,einem am ,zungenkrebs furchtbar schwer ,leidenden macht der ,arzt oder ein anderer ,hilfsreicher eine tdliche ,morphiuminjektion1 die schmerzlos1 vielleicht auch rascher1 vielleicht aber auch erst in etwas lngerer ,zeit den ,tod herbeifhrt4 ,,ii4 ,um die rechtliche ,natur dieser ,handlung1 ihre ,rechtswidrigkeit oder ihr ,unverbotensein -- denn von einem subjektiven ,recht ihrer ,vornahme kann unmglich gesprochen werden -- ist derselbe m4 ,e4 ganz unntige ,streit entstanden wie ber die ,natur des rztlichen -- richtiger des auf ,heilung abzielenden -- scheinbaren ,eingriffs in die ,gesundheit1 besonders in die ,krperintegritt eines anderen4#cj ,die ,lage1 in welcher diese ,handlung der ,bewirkung von ,euthanasie vorgenommen wird1 mu aber genau przisirt werden3 dem innerlich ,kranken oder dem ,verwundeten steht der ,tod von der ,krankheit oder der ,wunde1 die ihn qult1 sicher und zwar alsbald bevor1 so da der ,zeitunterschied zwischen dem infolge der ,krankheit vorauszusehenden und dem durch das untergeschobene ,mittel verursachten ,tode nicht in ,betracht fllt4 ,von einer sprbaren ,verringerung der ,lebenszeit der ,verstorbenen kann dann berhaupt nicht oder hchstens nur von einem beschrnkten ,pedanten gesprochen werden4 ,wer also einem ,paralytiker am ,anfang von dessen vielleicht auf die ,dauer von ,jahren zu berechnenden ,krankheit auf dessen ,bitte oder vielleicht sogar ohne diese die tdliche ,morphiumeinspritzung macht -- bei dem kann von reiner ,bewirkung der ,euthanasie keine ,rede sein4 ,hier ist eine starke1 auch fr das ,recht ins ,gewicht fallende ,lebensverkrzung vorgenommen worden1 die ohne rechtliche ,freigabe unzulssig ist4 ,,iii4 ,in demselben ,augenblick aber wird klar3 die sichere ,ursache qualvollen ,todes war definitiv gesetzt1 der baldige ,tod stand in sichere ,aussicht4 ,an dieser toddrohenden ,lage wird nichts gendert1 als die ,vertauschung der vorhandenen ,todesursache durch eine andere von der gleichen ,wirkung1 welche die ,schmerzlosigkeit vor ihr voraus hat4 ,das ist keine ,ttungshandlung im ,rechtssinne1 sondern nur eine ,abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten ,todesursache1 deren ,vernichtung nicht mehr gelingen kann3 es ist in ,wahrheit eine reine ,heilhandlung4 ,die ,beseitigung der ,qual ist auch ,heilwerk4#ca ,als verbotene ,ttung knnte solch ,verhalten nur betrachtet werden1 wenn die ,rechtsordnung barbarisch genug wre zu verlangen1 da der ,todkranke durchaus an seinen ,qualen zugrunde gehen msse4 ,davon kann doch zurzeit keine ,rede mehr sein4 ,es ist beschmend1 da man je daran hat denken1 je danach hat handeln knnen6 ,,iv4 ,daraus ergibt sich3 es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte ,ausnahme von der ,ttungsnorm1 um eine rechtswidrige ,ttung1 falls von dieser nicht eine ,ausnahme ausdrcklich anerkannt worden wre1 sondern um unverbotenes ,heilwerk von segensreichster ,wirkung fr schwer gequlte ,kranke1 um eine ,leidverringerung fr noch ,lebende1 solange sie noch leben1 und wahrlich nicht um ihre ,ttung4 ,so mu die ,handlung als unverboten betrachtet werden1 auch wenn das ,gesetz ihrer gar nicht im ,sinne der ,anerkennung ,erwhnung tut4#cb ,und zwar kommt es dabei auf die ,einwilligung des gequlten ,kranken gar nicht an4 ,natrlich darf die ,handlung nicht seinem ,verbot zuwider vorgenommen werden1 aber in sehr vielen ,fllen werden momentan ,bewutlose ,gegenstand dieses heilenden ,eingriffes sein mssen4#cc ,aus der ,natur dieser ,handlung ergibt sich auch1 da die ,beihilfe zu ihr und die ,bestimmung dazu seitens eines ,dritten gleichfalls durchaus unverboten sind4#cd ,die irrtmliche ,annahme der ,tdlichkeit der ,lage kann den zur ,bewirkung der ,euthanasie ,verschreitenden wegen fahrlssiger ,ttung verantwortlich machen4#ce ,,iii4 ,anstze zu weiterer ,freigabe4 ,unsere ,anfangsuntersuchung hat ergeben3 unverboten ist heute ganz allein die ,selbstttung in vollstem ,umfange4 ,von einer ,freigabe der sog4 ,teilnahme daran ist zurzeit gar keine ,rede4 ,denn in allen ,formen ist sie deliktischer ,natur4 ,auch durch die ,einwilligung des ,selbstmrders kann sie davon nicht entkleidet werden4 ,aber zufolge der verkehrten akzessorischen ,behandlung der sog4 ,teilnahme im ,gesetzbuch wird bewirkt1 da die ,beihilfe zum ,selbstmord straflos bleiben mu1 und in der vorstzlichen ,bestimmung zum ,selbstmord keine ,anstiftung zu demselben im ,sinne des #dh des ,,gb4 gefunden werden darf -- einerlei ob der ,selbstmrder zurechnungsfhig ist oder nicht4 ,eine weitere ,freigabe knnte also nur eine ,freigabe der ,ttung des ,nebenmenschen sein4 ,sie wrde bewirken1 was die ,freigabe des ,selbstmordes nicht bewirkt3 eine echte ,einschrnkung des rechtlichen ,ttungsverbotes4 ,fr eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden1 und als ,stichwort oder ,schlagwort fr diese ,bewegung wurde der ,ausdruck von dem ,recht auf den ,tod geprgt4#cf ,darunter ist nicht sowohl ein echtes ,recht auf den ,tod verstanden1 sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender ,anspruch gewisser ,personen auf ,erlsung aus einem unertrglichen ,leben bezeichnet werden4#cg ,diese neue ,bewegung ist vorbereitet durch zwei ,strmungen1 deren eine1 die radikalere1 sich durchaus in dem ,gebiet der aprioristischen wie der gesetzauslegenden ,theorie1 die andere1 ngstlichere und zurckhaltendere1 sich in dem der ,gesetzgebungen gebildet hat4 ,i4 ,es ist bekannt1 da die ,rmer die ,ttung des ,einwilligenden straflos gelassen haben4 ,auf ,grund ganz bertreibender ,deutung der l4 #a #e ,d de injuriis #dg1 #aj3 quia nulla injuria est1 quae in volentem fit1 die sich lediglich auf das rmische ,privatdelikt der injuria bezog1 wurde nun wieder die ganz naturrechtliche ,lehre ausgebildet von der ungeheuren ,macht der ,einwilligung des ,verletzten in die ,verletzung4 ,diese schliee durchweg1 wenn berhaupt von einem der ,tragweite dieser ,einwilligung ,bewuten erteilt1 soweit es bei ,delikten berhaupt einen ,verletzten gebe1 die ,rechtswidrigkeit der ,verletzung aus3 die ,handlung knne also gar nicht gestraft werden1 jede ,verletzung des ,einwilligenden1 insbesondere seine ,ttung1 sei unverbotene ,handlung4 ,auf diesen ,standpunkt stellten sich im vorigen ,jahrhundert ,w4 v4 ,humboldt 7,gesamm4 ,w4 ,,vii ,s4 #ach71 ,henke und ,wchter1 spter besonders ,ortmann1 ,rdenbeck1 ,keler1 ,klee1 ,e4 ,rupp4#ch ,bleiben sie konsequent1 so mssen sie energische ,gegner des ,,gb4 #baf werden4#ch;a ,,ii4 ,die ,bewegung innerhalb der ,gesetzgebung knpft gleichfalls an die ,einwilligung in die ,verletzung an1#ci die im ,interesse ihrer klareren ,erkennbarkeit und leichteren ,beweisbarkeit zum ,verlangen der ,verletzung gesteigert wurde4#dj ,dieses ,verlangen der ,ttung wird zum ,strafmilderungsgrund1 die ,ttung auf ,verlangen bleibt also echtes ,verbrechen -- ,verbrechen natrlich nicht im ,sinn des ,r,st,g,b4 #a genommen4#da ,es hat damit begonnen das ,preuische ,landrecht ,t4 ,,ii ,tit4 #bj #hcd4db ,viele deutschen ,strafgesetzbcher sind ihm gefolgt1 aber nicht schon das ,bayrische v4 #ahac1 sondern zuerst das ,schsische v4 #ahch4dc ,auch das ,preuische verhielt sich ablehnend1 ebenso von seinen ,nachfolgern das ,oldenburgische v4 #aheh und das ,bayrische v4 #ahfa1 nicht aber das ,lbische 7s4 #ade74 ,es zwang diese ,abweisung des ,verlangens als ,strafmilderungsgrundes zu dem furchtbar harten ,schlu1 die ,ttung des ,einwilligenden der ,strafe des ,mordes oder des ,totschlages zu unterstellen4 ,diese unertrgliche ,notwendigkeit hat denn auch dazu gefhrt1 in den dritten ,entwurf des ,norddeutschen ,strafgesetzbuchs -- die beiden ersten hatten wirklich geschwiegen6 -- die ,ttung des den ,tod ausdrcklich und ernstlich ,verlangenden seitens dessen1 an den das ,verlangen gerichtet war1 als selbstndiges ,ttungs-,vergehen aufzunehmen und deshalb unter die im ,mindestbetrag noch viel zu hohe ,gefngnisstrafe von nicht unter #c ,jahren zu stellen4 ,dieser ,vorschlag hat dann unverndert ,aufnahme in das ,gesetz gefunden4 ,es liegt dem das richtige ,verstndnis eines notwendig anzuerkennenden ,strafmilderungsgrundes unter4 ,die ,ttung des ,einwilligenden hat nicht ntig1 den ,lebenswillen des ,opfers zu brechen1 durch welche ,vergewaltigung die regelmige ,ttung erst ihre furchtbare ,schwere erlangt4 ,darin liegt der ,zwang1 den ,deliktsgehalt der ,ttung des ,einwilligenden zunchst als objektiv bedeutend geringer zu fassen4 ,damit wird auf der subjektiven ,seite eine ,abmilderung der ,schuld dann ,hand in ,hand gehen1 wenn die ,handlung aus ,mitleiden verbt wird4 ,aber notwendig ist dies zur ,strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem ,gesichtspunkte1 noch de lege lata4 ,indessen weiter als zur ,strafmilderung fhrt die zum ,verlangen gesteigerte ,einwilligung in die ,ttung de lege lata nicht4 ,der rechtlich schwachen ,punkte dieser privilegirten ,art vorstzlicher ,ttung sind drei3 #a4 die gesetzliche ,steigerung der ,einwilligung zum ,verlangen oder gar zum ausdrcklichen ,verlangen zwingt1 die ,ttung des nicht in dieser gesteigerten ,form ,einwilligenden auch wieder als ,mord oder gewhnlichen ,totschlag zu behandeln2 #b4 das ,gesetz unterscheidet nicht zwischen ,vernichtung des lebenswerten und des lebensunwerten ,lebens2 #c4 das ,gesetz erweist seine ,wohltat auch dem sehr grausam ,ttenden4 -- ,den zweiten dieser ,mngel hat aber eine ,anzahl unserer ,strafgesetzbcher klar erkannt4 ,fnf unserer frheren ,strafgesetzbcher1 zuerst das ,wrttembergische v4 #ahci 7,a4 #bci71 kennen ein doppelt privilegirtes ,ttungsverbrechen3 nmlich die ,ttung auf ,verlangen vollfhrt an einem ,todkranken oder tdlich ,verwundeten4#dd ,hier bricht klar der ,gedanke durch1 da solch ,leben den vollsten ,strafschutz nicht mehr verdient1 und da das ,verlangen seiner ,vernichtung rechtlich eine grere ,beachtung zu finden hat1 als das ,verlangen der ,vernichtung robusten ,lebens4 ,dieser sehr gute ,anfang hat jedoch im ,reichsstrafgesetz keinen ,fortgang1 dagegen in der ,literatur sehr lebhafte ,aufnahme gefunden6 ,,iv4 ,steigerung der ,privilegirungsgrnde des ,ttungsdeliktes zu ,grnden fr die ,freigabe der ,ttung ,dritter8 ,bedenkt man1 da eine ganze ,anzahl namhafter ,juristen die ,einwilligung in die ,ttung deren ,rechtswidrigkeit berhaupt ganz aufheben lassen1 somit die ,ttung des ,einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen wollen1 da andererseits in neuerer ,zeit von edlem ,mitleid mit unertragbar leidenden ,menschen stark bewegte und erfllte ,stimmen fr ,freigabe der ,ttung solcher laut geworden sind1 so mu man doch wohl behaupten3 es stnde zurzeit de lege ferenda doch zur ,frage1 ob nicht der eine oder der andere dieser beiden ,strafmilderungsgrnde zu einem ,strafausschlieungsgrund erhoben oder ob nicht mindestens beim ,zusammentreffen der beiden ,privilegirungsgrnde3 ,einwilligung und unertrglichen ,leidens die ,ttung als gerechtfertigt1 will sagen als unverboten betrachtet werden solle8 ,es ist nicht uninteressant zu sehen1 da die ,verfasser des ,vorentwurfs von #aijide die ,privilegirung dessen unbedingt ablehnen1 der einen hoffnungslosen ,kranken ohne dessen ,verlangen aus ,mitleiden des ,lebens beraube4 ,wie rckstndig sind diese ,gesetzgeber der ,gegenwart hinter dem ,preuischen ,landrecht geblieben1 das ,teil ,,ii ,tit4 ,,xx #hcc fr die damalige ,zeit so groherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt hat3 ,wer tdtlich ,verwundeten1 oder sonst ,todtkranken1 in vermeintlich guter ,absicht1 das ,leben verkrzt1 ist gleich einem fahrlssigen ,totschlger nach #ggh4ggi zu bestrafen4 ,die angedrohte ,strafe ist sehr mild3 ,gefngnis oder ,festung auf einen ,monat bis zwei ,jahre4 ber hundert ,jahre sind seitdem ins ,land gegangen1 und solch kstliche ,satzung hat fr das deutsche ,volk keine ,frucht getragen6 ,das ,norwegische ,strafgesetzbuch v4 #bb4 ,mai #aijb #bce hat die ,strafbarkeit solcher ,ttung der der ,ttung des ,einwilligenden gleichgestellt4 ,die ,motive des deutschen ,entwurfs von #aiji fhren aus3 solche ,vorschrift knne in schlimmster ,weise mibraucht und das ,leben erkrankter ,personen in erheblichster ,weise gefhrdet werden1 auch sei eine befriedigende ,fassung dafr kaum zu finden4#df ,i4 ,ich will nun fr den ,augenblick einmal beide ,fden abreien1 um sie spter wieder anzuknpfen1 vor allem ,weiteren aber die ,vorfrage stellen1 die gegenwrtig m4 ,e4 unbedingt gestellt werden mu4 ,die juristische1 scheinbar so geschftsmige ,formulirung scheint auf groe ,herzlosigkeit zu deuten3 in ,wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten ,mitleiden4 ,gibt es ,menschenleben1 die so stark die ,eigenschaft des ,rechtsgutes eingebt haben1 da ihre ,fortdauer fr die ,lebenstrger wie fr die ,gesellschaft dauernd allen ,wert verloren hat8#dg ,man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes ,gefhl regt sich in ,jedem1 der sich gewhnt hat1 den ,wert des einzelnen ,lebens fr den ,lebenstrger und fr die ,gesamtheit auszuschtzen4 ,er nimmt mit ,schmerzen wahr1 wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten1 vom strksten ,lebenswillen und der grten ,lebenskraft erfllten und von ihm getragenen ,leben umgehen1 und welch ,ma von oft ganz nutzlos vergeudeter ,arbeitskraft1 ,geduld1 ,vermgensaufwendung wir nur darauf verwenden1 um lebensunwerte ,leben so lange zu erhalten1 bis die ,natur -- oft so mitleidlos spt -- sie der letzten ,mglichkeit der ,fortdauer beraubt4 ,denkt man sich gleichzeitig ein ,schlachtfeld1 bedeckt mit ,tausenden toter ,jugend1 oder ein ,bergwerk1 worin schlagende ,wetter ,hunderte fleiiger ,arbeiter verschttet haben1 und stellt man in ,gedanken unsere ,idioteninstitute mit ihrer ,sorgfalt fr ihre lebenden ,insassen daneben -- und man ist auf das tiefste erschttert von diesem grellen ,miklang zwischen der ,opferung des teuersten ,gutes der ,menschheit im grten ,mastabe auf der einen und der grten ,pflege nicht nur absolut wertloser1 sondern negativ zu wertender ,existenzen auf der anderen ,seite4#dh ,da es lebende ,menschen gibt1 deren ,tod fr sie eine ,erlsung und zugleich fr die ,gesellschaft und den ,staat insbesondere eine ,befreiung von einer ,last ist1 deren ,tragung auer dem einen1 ein ,vorbild grter ,selbstlosigkeit zu sein1 nicht den kleinsten ,nutzen stiftet1 lt sich in keiner ,weise bezweifeln4 ,ist dem aber so -- gibt es in der ,tat menschliche ,leben1 an deren weiterer ,erhaltung jedes vernnftige ,interesse dauernd geschwunden ist1 -- dann steht die ,rechtsordnung vor der verhngnisvollen ,frage1 ob sie den ,beruf hat1 fr deren unsoziale ,fortdauer ttig einzutreten -- insbesondere auch durch vollste ,verwendung des ,strafschutzes -- oder unter bestimmten ,voraussetzungen ihre ,vernichtung freizugeben8 ,man kann die ,frage legislatorisch auch dahin stellen3 ob die energische ,forterhaltung solcher ,leben als ,beleg fr die ,unangreifbarkeit des ,lebens berhaupt den ,vorzug verdiene1 oder die ,zulassung seiner alle ,beteiligten erlsenden ,beendigung als das kleinere bel erscheine8 ,,ii4 ber die notwendig zu gebende ,antwort kann nach khl rechnender ,logik kaum ein ,zweifel obwalten4 ,ich bin aber der festen berzeugung1 da die ,antwort durch rechnende ,vernunft allein nicht definitiv gegeben werden darf3 ihr ,inhalt mu durch das tiefe ,gefhl fr ihre ,richtigkeit die ,billigung erhalten4 ,jede unverbotene ,ttung eines ,dritten mu als ,erlsung mindestens fr ihn empfunden werden3 sonst verbietet sich ihre ,freigabe von selbst4 ,daraus ergibt sich aber eine ,folgerung als unbedingt notwendig3 die volle ,achtung des ,lebenswillens aller1 auch der krnksten und gequltesten und nutzlosesten ,menschen4 ,nach ,art des den ,lebenswillen seines ,opfers gewaltsam brechenden ,mrders und ,totschlgers kann die ,rechtsordnung nie vorzugehen gestatten4#di ,selbstverstndlich kann auch gegenber dem ,geistesschwachen1 der sich bei seinem ,leben glcklich fhlt1 von ,freigabe seiner ,ttung nie die ,rede sein4 ,,iii4 ,die in ,betracht kommenden ,menschen zerfallen nun1 soweit ich zu sehen vermag1 in zwei groe ,gruppen1 zwischen welche sich eine ,mittelgruppe einschiebt4 ,in #a4 die zufolge ,krankheit oder ,verwundung unrettbar ,verlorenen1 die im vollen ,verstndnis ihrer ,lage den dringenden ,wunsch nach ,erlsung besitzen und ihn in irgendeiner ,weise zu erkennen gegeben haben4#ej ,die beiden oben erwhnten ,privilegirungsgrnde treffen hier zusammen4 ,ich denke besonders an unheilbare ,krebskranke1 unrettbare ,phthisiker1 an irgendwie und -wo tdlich ,verwundete4 ,ganz unntig scheint mir1 da das ,verlangen nach dem ,tode aus unertrglichen ,schmerzen entspringt4 ,die schmerzlose ,hoffnungslosigkeit verdient das gleiche ,mitleid4 ,ganz gleichgltig erscheint auch1 ob unter anderen ,verhltnissen der ,kranke htte gerettet werden knnen1 falls diese gnstigeren ,verhltnisse sich eben nicht beschaffen lassen4 ,unrettbar ist also nicht in absolutem ,sinne1 sondern als unrettbar in der konkreten ,lage zu verstehen4 ,wenn zwei ,freunde zusammen in abgelegenster ,gegend eine gefhrliche ,bergwanderung machen1 der eine schwer abstrzt und beide ,beine bricht1 der andere aber ihn nicht fortschaffen1 auch menschliche ,hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann1 so ist eben der ,zerschmetterte unrettbar verloren4 ,sieht er das ein und erfleht er vom ,freunde den ,tod1 so wird dieser kaum widerstehen knnen und wenn er kein ,schwchling ist1 selbst auf die ,gefahr hin in ,strafe genommen zu werden1 auch nicht widerstehen wollen4 ,auf dem ,schlachtfeld ereignen sich sicher analoge ,flle zur ,genge4 ,die ,menschen vom richtigen und wrdigen ,handeln abzuhalten -- dazu ist die ,strafe nicht da und dazu soll ihre ,androhung auch nicht verwendet werden6 ,unbedingt notwendige ,voraussetzung ist aber nicht nur die ,ernstlichkeit der ,einwilligung oder des ,verlangens1 sondern auch fr die beiden ,beteiligten die richtige ,erkenntnis und nicht nur die hypochondrische ,annahme des unrettbaren ,zustandes und die reife ,auffassung dessen1 was die ,aufgabe des ,lebens fr den den ,tod ,verlangenden bedeutet4 ,die ,einwilligung des ,geschftsunfhigen 7,,bgb4 #ajd7 gengt regelmig nicht4 ,aber auch eine groe ,zahl weiterer ,einwilligungen wird als unbeachtlich betrachtet werden mssen4 ,andererseits gibt es beachtliche ,einwilligungen auch von ,minderjhrigen noch unter #ah ,jahren1 ja auch von ,wahnsinnigen4 ,wenn diese ,unrettbaren1 denen das ,leben zur unertrglichen ,last geworden ist1 nicht zur ,selbstttung verschreiten1 sondern -- was sehr inkonsequent sein kann1 aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den ,tod von dritter ,hand erflehen1 so liegt der ,grund zu diesem inneren ,widerspruch vielfach in der physischen ,unmglichkeit der ,selbstttung1 etwa in zu groer ,krperschwche der ,kranken1 in der ,unerreichbarkeit der ,mittel zur ,ttung1 vielleicht auch darin1 da er berwacht wird oder am ,versuche des ,selbstmordes gehindert wrde1 vielfach aber auch in reiner ,willensschwche4 ,ich kann nun vom rechtlichen1 dem sozialen1 dem sittlichen1 dem religisen ,gesichtspunkt aus schlechterdings keinen ,grund finden1 die ,ttung solcher den ,tod dringend verlangender ,unrettbarer nicht an die1 von denen er verlangt wird1 freizugeben3 ja ich halte diese ,freigabe einfach fr eine ,pflicht gesetzlichen ,mitleids1 wie es sich ja doch auch in anderen ,formen vielfach geltend macht4 ber die ,art des ,vollzugs wird spter das ,ntige zu sagen sein4 ,wie steht es aber mit der ,rcksichtnahme auf die ,gefhle1 vielleicht gar auf starke ,interessen der ,angehrigen an der ,fortdauer dieses ,lebens8 ,die ,frau des ,kranken1 die ihn schwrmerisch liebt1 klammert sich an sein ,leben4 ,vielleicht erhlt er durch ,bezug seiner ,pension seine ,familie1 und diese widerspricht dem ,gnadenakt auf das energischste4 ,mir will jedoch scheinen1 das ,mitleid mit dem ,unrettbaren mu hier unbedingt berwiegen4 ,seine ,seelenqual ihm tragen zu helfen vermag auch von seinen ,geliebten keiner4 ,nichts kann er fr sie tun2 tglich verstrickt er sie in neues ,leid1 fllt ihnen vielleicht schwer zur ,last2 er mu entscheiden1 ob er dies verlorene ,leben noch tragen kann4 ,ein ,einspruchsrecht1 ein ,hinderungsrecht der ,verwandten kann nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt1 da das ,verlangen nach dem ,tode ein beachtliches ist4#ea #b4 ,die zweite ,gruppe besteht aus den unheilbar ,bldsinnigen -- einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die ,paralytiker im letzten ,stadium ihres ,leidens so geworden sind4 ,sie haben weder den ,willen zu leben1 noch zu sterben4 ,so gibt es ihrerseits keine beachtliche ,einwilligung in die ,ttung1 andererseits stt diese auf keinen ,lebenswillen1 der gebrochen werden mte4 ,ihr ,leben ist absolut zwecklos1 aber sie empfinden es nicht als unertrglich4 ,fr ihre ,angehrigen wie fr die ,gesellschaft bilden sie eine furchtbar schwere ,belastung4 ,ihr ,tod reit nicht die geringste ,lcke -- auer vielleicht im ,gefhl der ,mutter oder der treuen ,pflegerin4 ,da sie groer ,pflege bedrfen1 geben sie ,anla1 da ein ,menschenberuf entsteht1 der darin aufgeht1 absolut lebensunwertes ,leben fr ,jahre und ,jahrzehnte zu fristen4 ,da darin eine furchtbare ,widersinnigkeit1 ein ,mibrauch der ,lebenskraft zu ihrer unwrdigen ,zwecken1 enthalten ist1 lt sich nicht leugnen4 ,wieder finde ich weder vom rechtlichen1 noch vom sozialen1 noch vom sittlichen1 noch vom religisen ,standpunkt aus schlechterdings keinen ,grund1 die ,ttung dieser ,menschen1 die das furchtbare ,gegenbild echter ,menschen bilden und fast in ,jedem ,entsetzen erwecken1 der ihnen begegnet1 freizugeben -- natrlich nicht an ,jedermann6 ,in ,zeiten hherer ,sittlichkeit -- der unseren ist aller ,heroismus verloren gegangen -- wrde man diese armen ,menschen wohl amtlich von sich selbst erlsen4 ,wer aber schwnge sich heute in unserer ,entnervtheit zum ,bekenntnis dieser ,notwendigkeit1 also solcher ,berechtigung auf8 ,und so wre heute zu fragen3 wem gegenber darf und soll diese ,ttung freigegeben werden8 ,ich wrde meinen1 zunchst den ,angehrigen1 die ihn zu pflegen haben1 und deren ,leben durch das ,dasein des ,armen dauernd so schwer belastet wird1 auch wenn der ,pflegling in eine ,idiotenanstalt ,aufnahme gefunden hat1 dann auch ihren ,vormndern -- falls die einen oder die anderen die ,freigabe beantragen4 ,den ,vorstehern gerade dieser ,anstalten zur ,pflege der ,idioten wird solch ,antragsrecht kaum gegeben werden knnen4 ,auch wrde ich meinen1 der ,mutter1 die trotz des ,zustandes ihres ,kindes sich die ,liebe zu ihm nicht hat nehmen lassen1 sei ein ,einspruch freizugeben1 falls sie die ,pflege selbst bernimmt oder dafr aufkommt4 ,weitaus am besten wrde der ,antrag gestellt1 sobald der unheilbare ,bldsinn die ,feststellung gefunden htte4#eb #c4 ,ich habe von einer ,mittelgruppe gesprochen und finde sie in den geistig gesunden ,persnlichkeiten1 die durch irgendein ,ereignis1 etwa sehr schwere1 zweifellos tdliche ,verwundung1 bewutlos geworden sind1 und die1 wenn sie aus ihrer ,bewutlosigkeit noch einmal erwachen sollten1 zu einem namenlosen ,elend erwachen wrden4 ,soviel ich wei1 knnen diese ,zustnde der ,bewutlosigkeit so lange dauern1 da von den ,voraussetzungen zulssiger ,bewirkung der ,euthanasie nicht mehr die ,rede sein kann4 ,aber in den meisten ,fllen dieser ,gruppe drften diese doch vorhanden sein4 ,dann greift der ,grundsatz durch1 der oben s4 ,,ii ,s4 #ad-ah entwickelt worden ist4 ,bezglich des wohl kleinen ,restes ist aber zu bemerken3 ,auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem ,grunde wie bei den ,idioten -- die mgliche ,einwilligung des ,unrettbaren in die ,ttung4 ,wird diese doch eigenmchtig vorgenommen in der berzeugung1 der ,gettete wrde1 wenn er dazu imstande gewesen wre1 seine ,zustimmung zur ,ttung erteilt haben1 so luft der ,tter bewut ein groes ,risiko aus ,mitleid mit dem ,bewutlosen1 nicht um ihm das ,leben zu rauben1 sondern um ihm ein furchtbares ,ende zu ersparen4 ,ich glaube nicht1 da sich fr diese ,gruppe der ,ttungen eine ,regelbehandlung aufstellen lt4 ,es werden ,flle auftauchen1 worin die ,ttung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint2 es kann sich aber auch ereignen1 da der ,tter bereilt gehandelt hat in der ,annahme1 das ,richtige zu tun4 ,dann wird er nie vorstzlich rechtswidriger1 wohl aber eventuell fahrlssiger ,ttung schuldig4 ,fr die nachtrglich als gerechtfertigt anerkannte ,ttung sollte gesetzlich die ,mglichkeit erffnet werden1 sie straflos zu lassen4 ,die ,personen also1 die fr die ,freigabe ihrer ,ttung allein in ,betracht kommen1 sind stets nur die unrettbar ,kranken1 und zu der ,unrettbarkeit gesellt sich stets das ,verlangen des ,todes oder die ,einwilligung1 oder sie wrde sich dazu gesellen1 wenn der ,kranke nicht in dem kritischen ,zeitpunkt der ,bewutlosigkeit verfallen wre oder wenn der ,kranke je zum ,bewutsein seines ,zustandes htte gelangen knnen4 ,wie schon oben ausgefhrt1 ist jede ,freigabe der ,ttung mit ,brechung des ,lebenswillens des zu ,ttenden oder des ,getteten ausgeschlossen4 ,ebenso ausgeschlossen ist die ,freigabe der ,ttung an ,jedermann -- ich will einmal den furchtbaren ,ausdruck einer proscriptio bona mente gebrauchen4 ,wie die ,selbstttung nur einer einzigen ,person freigegeben ist1 so kann die ,ttung ,unrettbarer nur solchen freigegeben werden1 die sie nach ,lage der ,dinge zu retten berufen wren1 deren ,mitleidstat deshalb das ,verstndnis aller richtig empfindenden ,menschen finden wird4 ,den ,kreis dieser ,personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen1 ist untunlich4 ,ob der ,antragsteller und der ,vollstrecker der ,freigabe im einzelnen ,falle dazu gehrten1 kann nur fr jeden ,einzelfall festgestellt werden4 ,die ,angehrigen werden vielfach1 aber keineswegs immer dazu gehren4 ,der ,ha kann auch die ,maske des ,mitleides annehmen und ,kain erschlug seinen ,bruder ,abel4 ,v4 ,die ,entscheidung ber die ,freigabe4 ,es wre mglich1 da diese ,vorschlge der ,erweiterung des ,gebietes unverbotener ,ttung seis ganz1 seis wenigstens in ihrem ersten ,teile#ec theoretische ,billigung fnden1 da aber ihre praktische ,undurchfhrbarkeit gegen sie ins ,feld gefhrt wrde4#ed ,mit gutem ,grunde knnte gesagt werden3 ,voraussetzung der ,freigabe bildet immer der pathologische ,zustand dauernder tdlicher ,krankheit oder unrettbares ,idiotentum4 ,dieser ,zustand bedarf objektiver sachverstndiger ,feststellung1 die doch unmglich in die ,hand des ,tters gelegt werden kann4 ,wre doch sehr leicht denkbar1 da irgendwer an dem frhzeitigeren ,hinscheiden des ,kranken ein groes1 vielleicht gar vermgensrechtliches ,interesse htte1 und den behandelnden ,arzt zum tdlichen ,eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte1 oder da dieser von sich aus beschlsse1 auf ungengende ,diagnose hin das ,schicksal zu spielen4 ,vergegenwrtigt man sich nun die einschlagenden ,flle 7oben s4 ,,iii1 ,,iv #a-c7 in ihrer ,verschiedenheit1 so zeigt sich ein groer ,unterschied1 je nachdem der tdliche ,eingriff sich akut notwendig macht1 oder gengende ,zeit fr die ,vorprfung seiner ,voraussetzungen gelassen ist4 ,in der zweiten ,gruppe 7s4 ,,iii1 ,,iv #b unheilbarer ,bldsinn7 wird diese ,zeit stets gegeben sein1 in der dritten1 bei lnger dauernder ,bewutlosigkeit wohl auch manchesmal1 in der ersten in einer greren ,anzahl der ,flle -- ob der berwiegend greren1 bleibt zweifelhaft4 ,man wird die ,forderung aufstellen mssen1 da wenn es irgend angngig ist1 diese ntige ,zeit sorgfltigster ,vorprfung ausgespart1 da aber auch diese ,vorprfung in mglichst beschleunigtem ,verfahren erledigt1 und der ,beschlu sofort gefat wird4 ,das ,verfahren mit obligatorischer ,vorprfung mu1 soweit mglich1 als das ausnahmelose betrachtet werden4 ,fragen wir zunchst1 wie es zweckmig einzurichten wre1 und dann1 was mit den armen ,unrettbaren und mit denen wird1 deren ,mitleid sie erlsen mchte1 wenn die ,mglichkeit amtlicher ,vorprfung nicht gegeben ist8 #a4 ,die ,freigabe durch eine ,staatsbehrde4 ,da der ,staat von heute nie die ,initiative zu solchen ,ttungen ergreifen kann1 so wird die ,initiative #a4 in der ,form des ,antrags auf ,freigabe bestimmten ,antragsberechtigten zu berweisen sein4 ,das kann in der ersten ,gruppe der tdlich ,kranke selbst sein1 oder sein ,arzt1 oder jeder andere1 den er mit der ,antragstellung betraut hat1 insbesondere ,einer seiner nchsten ,verwandten4 #b4 ,dieser ,antrag geht an eine ,staatsbehrde4 ,ihre erste ,aufgabe besteht ganz allein in der ,feststellung der ,voraussetzungen zur ,freigabe3 das sind die ,feststellung unrettbarer ,krankheit oder unheilbaren ,bldsinns und eventuell die der ,fhigkeit des ,kranken zu beachtlicher ,einwilligung in den ,fllen der ersten ,gruppe4 ,daraus drfte sich ihre ,besetzung ergeben3 ein ,arzt fr krperliche ,krankheiten1 ein ,psychiater oder ein zweiter ,arzt1 der mit den ,geisteskrankheiten vertraut ist1 und ein ,jurist1 der zum ,rechten schaut4 ,diese htten allein ,stimmrecht4 ,zweckmig wre1 diesen ,freigebungsausschu mit einem ,vorsitzenden zu versehen1 der die ,verhandlungen leitet1 aber kein ,stimmrecht besitzt4 ,denn wrde ,eine jener drei ,persnlichkeiten mit dem ,vorsitz betraut1 so wrde sie im ,kollegium mchtiger als die beiden anderen1 und das wre nicht wnschenswert4 ,zur ,freigabe drfte ,einstimmigkeit zu erfordern sein4 ,der ,antragsteller und der behandelnde ,arzt des ,kranken drften als ,mitglieder dem ,ausschusse nicht angehren4 ,dieser ,behrde mte das ,recht des ,augenscheins und der ,zeugenvernehmung erteilt werden4 #c4 ,der ,beschlu selbst drfte nur aussprechen1 da nach vorgenommener ,prfung des ,zustandes des ,kranken er nach den jetzigen ,anschauungen der ,wissenschaft als unheilbar erscheint1 eventuell da kein ,grund zum ,zweifel an der ,beachtlichkeit seiner ,einwilligung vorliegt1 da demgem der ,ttung des ,kranken kein hindernder ,grund im ,wege steht1 und dem ,antragsteller anheimgegeben wird1 in sachgemester ,weise die ,erlsung des ,kranken von seinem bel in die ,wege zu leiten4 ,niemandem darf ein ,recht zur ,ttung1 noch viel weniger jemandem eine ,pflicht zur ,ttung eingerumt werden -- auch dem ,antragsteller nicht4 ,die ,ausfhrungstat mu ,ausflu freien ,mitleids mit dem ,kranken sein4 ,der ,kranke1 der seine ,einwilligung auf das ,feierlichste erklrt hat1 kann sie natrlich jeden ,augenblick zurcknehmen1 und dadurch die ,voraussetzung der ,freigabe und damit sie selbst nachtrglich umstrzen4 ,es drfte sich empfehlen1 im ,anschlu an den ,befund des ,einzelfalles das in diesem ,falle geeignetste ,mittel der ,euthanasie zu bezeichnen4 ,denn unbedingt schmerzlos mu die ,erlsung erfolgen1 und nur ein ,sachverstndiger wre zur ,anwendung des ,mittels berechtigt4 #d4 ber den ,vollzugsakt wre dem ,freigebungsausschu ein sorgfltiges ,protokoll zuzustellen4 #b4 ,eigenmchtige ,ttung eines ,unheilbaren unter ,annahme der ,voraussetzungen freizugebender ,ttung4 ,dieser ordnungsmige ,weg ist aber nicht immer gangbar4 ,vielleicht lt sich seine ,betretung nicht einmal denken4 ,vielleicht knnte auch die ,zeit1 die er selbst bei grter ,beschleunigung kosten wrde1 den ,unheilbaren unertrglichen ,qualen aussetzen4 ,dann steht man vor der ,alternative3 entweder mutet man wegen praktischer ,schwierigkeiten dem ,unrettbaren mitleidlos die ,fortdauer seiner ,qualen bis zum ,ende und seinen ,angehrigen oder seinem ,arzte trotz ihres ,mitleids volle ,passivitt zu1 oder man untersagt diesen ,beteiligten nicht1 das ,risiko zu laufen1 sich ber die ,voraussetzungen unverbotener ,ttung selbst zu vergewissern und auf ,befund nach bestem ,gewissen zu handeln4 ,ich zgere nicht einen ,augenblick1 mich fr die zweite ,alternative auszusprechen4 ,ttet dann jemand einen ,unheilbaren1 um ihn zu erlsen -- seis mit seiner ,einwilligung1 seis in der ,annahme1 der ,kranke wrde sie zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine ,bewutlosigkeit gehindert1 -- so mte m4 ,e4 fr solchen ,tter und seine ,gehilfen gesetzlich die ,mglichkeit1 sie straflos zu lassen1 vorgesehen sein1 und sie wrden straflos zu bleiben haben1 wenn sich die ,voraussetzungen der ,freigabe nachtrglich als vorhanden gewesen ergeben wrden4 ,dem ,tter wrde fr solche ,flle eine ,verklarungspflicht aufzuerlegen sein1 d4 h4 eine ,pflicht1 von seiner ,tat sofort nach ihrer ,begehung bei dem ,freigabeausschu ,anzeige zu machen4 ,anderenfalls htte eventuell angemessene ,strafe wegen fahrlssiger ,ttung ,platz zu greifen1 wie sie ja schon das ,preuische ,landrecht angeordnet hat3 der ,tter hat ja die ,voraussetzungen eine unverbotenen ,ttung zu ,unrecht als vorhanden angenommen4 ,von echtem ,lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen4 ,so gbe es nach unseren ,vorschlgen zwei neue ,arten unverbotener ,ttungen ,dritter3 den ,vollzug der ausdrcklich freigegebenen ,ttung und die eigenmchtige ,ttung unter richtiger ,annahme der ,voraussetzungen der ,freigabe im konkreten ,fall durch einen ,antragsberechtigten4 ,,vi4 ,das ,bedenken der mglicherweise irrtmlichen ,freigabe4#ee ,bei der zweiten ,art trgt der ,tter das ,risiko des ,irrtums und verfllt bei unverzeihlichem ,irrtum sogar der ,strafe4 ,ganz besonders schwer wrde aber in weiten ,volkskreisen eine ,ttung auf ,grund irrtmlicher amtlicher ,freigabe empfunden werden4 ,gerade deshalb wird unseren ,vorschlgen unausbleiblich der ,einwand entgegengehalten werden1 die ,diagnose der ,unheilbarkeit sei unsicher1 und so knnte die amtliche ,freigabe auch erfolgen zuungunsten eines ,menschen1 den ein ,wunder oder die ,kunst der rzte doch vielleicht schlielich noch htte retten knnen4 ,solcher ,vorgang sei aber im hchsten ,mae anstig4 ,die ,mglichkeit des ,irrtums bei der ,freigabebehrde ist trotz der geforderten ,einstimmigkeit unleugbar4 ,nur bei den dauernden ,idioten drfte er fast ausgeschlossen sein4 ,aber ,irrtum ist bei allen menschlichen ,handlungen mglich1 und niemand wird die trichte ,folgerung ziehen1 da alle ntzlichen und heilsamen ,handlungen in ,anbetracht dieses mglichen ,defekts zu unterbleiben htten4 ,auch der ,arzt auerhalb der ,behrde unterliegt dem ,irrtum1 der sehr ble ,folgen verursachen kann1 und niemand wird ihn wegen seiner ,fhigkeit zu irren ausschalten wollen4 ,das ,gute und das ,vernnftige mssen geschehen trotz allen ,irrtumsrisikos4 ,whrend nun bei ,tausenden von ,fllen irrigen ,handelns der ,beweis des ,irrtums nachher bis zur ,evidenz zu erbringen ist1 drfte der ,beweis fr den angeblichen ,irrtum der ,freigabebehrde nur sehr schwer zu beschaffen und kaum ber den ,grad einer ,mglichkeit der ,annahme des berlebens zu steigern sein4 ,nimmt man aber auch den ,irrtum einmal als bewiesen an1 so zhlt die ,menschheit jetzt ein ,leben weniger4 ,dies ,leben htte vielleicht nach glcklicher berwindung der ,katastrophe noch sehr kostbar werden knnen3 meist aber wird es kaum ber den mittleren ,wert besessen haben4 ,fr die ,angehrigen wiegt natrlich der ,verlust sehr schwer4 ,aber die ,menschheit verliert infolge ,irrtums so viele ,angehrige1 da einer mehr oder weniger wirklich kaum in die ,wagschale fllt4 ,und wre denn immer fr den aus schwerer ,krankheit ,geretteten die ,erhaltung ein ,segen gewesen8 ,vielleicht wrde er an den ,folgen der schweren ,erkrankung doch noch viel gelitten haben2 vielleicht htte ihn schweres ,schicksal spter geschlagen2 vielleicht htte er einen sehr schweren ,tod gehabt3 jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft entschlafen4 ,sein erhaltbar gewesener ,lebensrest darf als ein nicht bertriebener ,kaufpreis fr die ,erlsung so vieler ,unrettbaren von ihren ,leiden betrachtet werden4 ,in seiner so wertvollen ,abhandlung ber den ,selbstmord berichtet ,gaupp 7,s4 #bd7 von einem ,katatoniker1 der sich elf ,kugeln in den ,krper geschossen habe1 von denen eine ins ,gehirn1 vier andere im ,schdel geblieben sind4 ,nach langem ,krankenlager genas er von seinen ,verletzungen1 um weiterhin in einen tiefen stupor zu verfallen1 aus dem er blde erwachte4 ,ein furchtbares ,zeugnis unserer ,zeit6 ,mit ,aufwand unendlicher ,zeit und ,geduld und ,sorge bemhen wir uns um die ,erhaltung von ,leben negativen ,wertes1 auf dessen ,erlschen jeder ,vernnftige hoffen mu4 ,unser ,mitleiden steigert sich ber sein richtiges ,ma hinaus bis zur ,grausamkeit4 ,dem ,unheilbaren1 der den ,tod ersehnt1 nicht die ,erlsung durch sanften ,tod zu gnnen1 das ist kein ,mitleid mehr1 sondern sein ,gegenteil4#ef ,auch bei allen anderen ,handlungen des ,mitleids ist der ,irrtum und vielleicht ein bles ,ende mglich4 ,wer aber mchte die ,anwendung dieses schnsten ,zuges menschlicher ,natur durch den ,hinweis auf solchen ,irrtum beschrnkt sehen8 ,,ii4 rztliche ,bemerkungen von ,professor ,dr4 ,a4 ,hoche1 ,freiburg i4 ,br4 ,die in den vorausgehenden rechtlichen ,ausfhrungen besprochenen ,punkte bedrfen nicht alle in gleichem ,mae einer ,beleuchtung vom rztlichen ,standpunkte aus4 ,die ,frage der rechtlichen ,natur des ,selbstmordes und der ,rechtslage bei der ,ttung der ,einwilligenden soll uns nicht nher beschftigen2 alles andere aber geht uns rzte sehr viel an1 durch deren ,kpfe berufsmig die ganze ,gedankenreihe strafbarer oder strafloser ,eingriffe in fremdes ,leben hindurchluft4 ,das ,verhltnis des ,arztes zum ,tten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen ,errterung4 ,jeder ,mensch ist bekanntlich unter gesetzlich nher bestimmten ,umstnden zu straflosen ,eingriffen in fremde krperliche ,existenz berechtigt 7,notwehr1 ,notstand72 beim ,arzte wird das ,verhltnis zum fremden ,leben in negativer ,hinsicht zwar durch das ,gesetz bestimmt2 tatschlich ist aber sein ,handeln auf diesem ,gebiete ein ,ausflu seiner besonderen rztlichen ,sittenlehre4 ,es kommt der ,allgemeinheit fr gewhnlich kaum zum ,bewutsein1 da diese rztliche ,sittenlehre nirgends fixiert ist4 ,es gibt wohl einzelne ,bcher darber1 die aber den meisten rzten unbekannt sind und reine ,privatleistungen ihrer ,verfasser darstellen1 aber es gibt kein in ,paragraphen lebendes rztliches ,sittengesetz1 keine moralische ,dienstanweisung4 ,der junge ,arzt geht ohne jede gesetzliche ,umschreibung seiner ,rechte und ,pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten ,punkte in seine ,praxis hinaus4 ,nicht einmal der ,doktoreid der frheren ,zeit mit einigen allgemeinen ,bindungen ist mehr vorhanden4 ,was der ,novize an ,anweisung mitbringt1 ist das ,beispiel seiner ,lehrer auf der ,universitt1 die gelegentlichen ,errterungen1 die sich an den ,einzelfall anschlossen1 das ,lernen in seiner ,assistentenzeit1 der ,einflu der allgemeinen rztlichen ,anschauungen in der ,literatur und eigene ,schlufolgerungen1 die sich fr ihn aus der ,eigenart seiner ,aufgabe ergeben4 ,in gewissen ,richtungen1 aber gerade nicht in den entscheidenden1 besteht eine ,festlegung durch ,gewerbeordnung1 ,vertrge mit ,krankenkassen u4 dgl42 in einiger ,entfernung sieht der ,arzt einige ,paragraphen des ,strafgesetzbuches und die ,aufsicht der ,standesgenossen durch das rztliche ,ehrengericht4 ,in allen diesen ,punkten handelt es sich fr den ,arzt aber meist um eine negative ,bindung in bezug auf das1 was er nicht darf1 nicht um positive ,anweisungen4 ,was er darf und soll1 ergibt sich als ,ausflu der ,standesanschauungen1 deren eine ,voraussetzung unter allen ,umstnden die ist1 da der ,arzt verpflichtet ist1 nach allgemeinen sittlichen ,normen zu handeln2 dazu kommt als ,standespflicht die ,aufgabe1 ,kranke zu heilen1 ,schmerzen zu beseitigen oder zu lindern1 ,leben zu erhalten und soviel wie mglich1 zu verlngern4 ,diese allgemeinste ,regel ist nicht ohne ,ausnahme4 ,der ,arzt ist praktisch gentigt1 ,leben zu vernichten 7,ttung des lebenden ,kindes bei der ,geburt im ,interesse der ,erhaltung der ,mutter1 ,unterbrechung der ,schwangerschaft aus gleichen ,grnden74 ,diese ,eingriffe sind nirgends ausdrcklich erlaubt2 sie bleiben nur straflos von dem ,gesichtspunkte aus1 da sie im ,interesse der ,sicherung eines hheren ,rechtsgutes erfolgen und unter den ,voraussetzungen1 da ihnen pflichtmige ,erwgungen vorausgegangen sind1 da bei der ,ausfhrung die ,kunstregeln beachtet wurden1 und da die notwendige ,verstndigung mit dem ,patienten oder seinem gesetzlichen ,vertreter oder den ,angehrigen stattgefunden hat4 ,auch die ,akte der ,krperverletzung1 wie sie der ,chirurg berufsmig und spezialistisch vornimmt1 sind nirgends ausdrcklich erlaubt4 ,sie bleiben nur straflos1 wenn in bezug auf ,prfung der ,notwendigkeit und ,sorgfalt der ,ausfhrung die ,kunstregeln beachtet wurden4 ,dabei wird bei allen operativen ,eingriffen stillschweigend auf einen gewissen ,prozentsatz von tdlichen ,ausgngen gerechnet1 deren ,herabdrckung auf das ,mindestma das heieste ,bemhen der rztlichen ,kunst ist1 die aber niemals ganz ausbleiben knnen1 wiederum also ,flle1 in denen infolge rztlicher ,einwirkung ,menschenleben vernichtet werden4 ,unser sittliches ,gefhl hat sich hiermit vllig abgefunden4 ,das hhere ,rechtsgut der ,wiederherstellung einer ,mehrzahl macht das ,opfer einer ,minderzahl notwendig1 wobei im ,einzelfalle die ,sicherung in der ,notwendigkeit der vorausgehenden ,beschaffung der ,einwilligung des ,kranken oder seines gesetzlichen ,vertreters zum ,eingriff gegeben ist1 deren ,voraussetzung in der ,regel ist1 da ihm der ,arzt nach bestem ,wissen den ,grad der ,wahrscheinlichkeit der ,wiederherstellung und auch der ,lebensgefhrdung auseinandergesetzt hat4 ,auch auerhalb der oben genannten ,arten von ,fragen steht der ,arzt hufig vor dem ,problem eines ,eingreifens in das ,leben in sittlich zweifelhafter ,situation4 ,von ,angehrigen wird in ,fllen unheilbarer ,krankheit oder unheilbarer geistiger ,defektzustnde nicht so selten der ,wunsch geuert1 da es bald zu ,ende sein mchte4 ,vor kurzem erst haben mich ,angehrige einer in schwerer ,bewutlosigkeit liegenden ,selbstmrderin1 die das schwarze ,schaf der ,familie war1 ersucht1 doch ja nichts zur ,wiederbelebung zu tun4 ,es kommt auch vor1 da die ,familie im ,affekt sich dazu versteigt1 dem ,arzte ,vorwrfe zu machen1 wenn er die aktive ,verkrzung eines verlorenen evtl4 schmerzensreichen ,lebens ablehnt4 ,trotzdem ist von diesen gefhlsmigen ,anwandlungen bis zu dem ,entschlusse zur ,ttung oder auch nur zu ausdrcklicher ,einwilligung von seiten der ,familie ein groer ,schritt2 wie die ,menschen nun einmal sind1 wrde der ,arzt1 der heute selbst auf dringenden ,wunsch der ,angehrigen ein ,leben verkrzte1 in keiner ,weise spter vor den heftigsten ,vorwrfen oder auch vor einer ,strafanzeige sicher sein4 ,der ,arzt kann gelegentlich auch in die ,versuchung kommen1 unter ganz bestimmten ,umstnden aus wissenschaftlichem ,interesse in ein ,menschenleben einzugreifen4 ,ich entsinne mich einer solchen ,versuchung1 die ich schlielich siegreich bestanden habe1 aus meiner ersten ,assistentenzeit4 ,ein ,kind mit einer seltenen und wissenschaftlich interessanten ,hirnerkrankung lag im ,sterben1 und der ,zustand war so1 da mit ,sicherheit im ,laufe der nchsten #bd ,stunden das ,ende zu erwarten war4 ,wenn das ,kind im ,krankenhause starb1 waren wir in der ,lage1 durch die ,autopsie den erwnschten ,einblick in den ,befund zu erhalten4 ,nun erschien der ,vater mit dem dringenden ,verlangen1 das ,kind mit nach ,hause zu nehmen2 damit ging uns die ,mglichkeit der ,sektion verloren1 die uns sicher war1 wenn der ,tod vor der ,abholung eintrat4 ,es wre ein ,leichtes gewesen und htte in keiner ,weise festgestellt werden knnen1 wenn ich damals durch eine ,morphiumeinspritzung den so wie so mit absoluter ,sicherheit nahen ,tod um einige ,stunden verfrht htte4 ,ich habe schlielich doch nichts getan1 weil mein persnlicher ,wunsch nach wissenschaftlicher ,erkenntnis mir kein gengend schwerwiegendes ,rechtsgut sein durfte gegenber der rztlichen ,pflicht1 keine ,lebensverkrzung vorzunehmen4 ,wie man sich in einem solchen ,falle zu entscheiden htte1 wenn etwa bei den geschilderten ,umstnden der ,gewinn einer einschneidenden ,einsicht mit der ,wirkung spterer ,rettung zahlreicher ,menschenleben zu erwarten gewesen wre1 das wre eine neue ,frage1 die von einem hheren ,standpunkte aus mit ,ja zu beantworten wre4 ,in anderer ,form streift das innere ,dilemma den ,arzt nicht so selten1 wenn er vor der ,frage steht1 ob er durch passives ,geschehenlassen1 durch ,unterlassen der entsprechenden ,eingriffe1 dem ,tode freie ,bahn ffnen soll in ,fllen1 in denen ,kranke freiwillig das ,leben zu verlassen wnschen und sich selbst in irgendeiner ,form1 auf dem ,wege des ,selbstttungsversuches1 in einen schwer gefhrdeten ,zustand versetzt haben4 ,die ,versuchung1 in solchen ,fllen dem ,schicksal seinen ,lauf zu lassen1 ist dann besonders gro1 wenn es sich etwa um unheilbare ,geisteskranke handelt1 bei denen der ,tod das in jedem ,falle ,vorzuziehende ist4 7,selbstverstndlich kann diese ganze ,fragestellung dann nicht auftauchen1 wenn es sich bei dem ,kranken1 wie etwa bei einer einfachen heilbaren ,depression1 um einen vorbergehenden ,schtzungsirrtum in der ,bewertung der zum ,tode drngenden ,motive gehandelt hat47 ,die kurze ,aufzhlung dieser ,flle1 bei denen ich insgesamt aus eigener ,erfahrung sprechen kann1 zeigt1 wie ungeheuer kompliziert schon im tglichen ,leben sich fr den ,arzt die ,abwgung zwischen den starren ,grundstzen der rztlichen ,norm und den ,forderungen einer hheren ,auffassung der ,lebenswerte gestalten kann4 ,der ,arzt hat kein absolutes1 sondern nur ein relatives1 unter neuen ,umstnden vernderliches1 neu zu prfendes ,verhltnis zu der grundstzlich anzuerkennenden ,aufgabe der ,erhaltung fremden ,lebens unter allen ,umstnden4 ,die rztliche ,sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes ,gebilde anzusehen4 ,die historische ,entwicklung zeigt uns in dieser ,hinsicht gengend deutliche ,wandlungen4 ,von dem ,augenblicke an1 in dem z4 ,b4 die ,ttung ,unheilbarer oder die ,beseitigung geistig ,toter nicht nur als nicht strafbar1 sondern als ein fr die allgemeine ,wohlfahrt wnschenswertes ,ziel erkannt und allgemein anerkannt wre1 wrden in der rztlichen ,sittenlehre jedenfalls keine ausschlieenden ,gegengrnde zu finden sein4 ,die rzte wrden es z4 ,b4 zweifellos als eine ,entlastung ihres ,gewissens empfinden1 wenn sie in ihrem ,handeln an ,sterbebetten nicht mehr von dem kategorischen ,gebote der unbedingten ,lebensverlngerung eingeengt und bedrckt wrden1 ein ,gebot1 zu dem ich mich auch -- de lege lata -- in meiner oben 7,s4 #ce7 zitierten uerung bekannt habe2 ich wrde gern jenen ,satz dahin abndern drfen3 es war frher eine unerlliche ,forderung 444 ,tatschlich bedeuten die von rzten 7oder auf ihre ,anweisung vom ,pflegepersonal und von ,angehrigen7 vorgenommenen lebensverlngernden ,eingriffe an ,sterbenden fr denjenigen1 dem sie gelten und fr den sie ein ,gut darstellen sollen1 vielfach ein bel1 eine ,belstigung1 eine ,qulerei1 in gleicher ,weise wie fr den gesunden1 mden ,einschlafenden die ,strung durch immer wiederkehrende ,weckreize2 es liegt ihnen bei ,laien in der weit berwiegenden ,mehrzahl der ,flle eine falsche ,vorstellung von dem inneren ,zustande des ,sterbenden zugrunde1 dessen ,bewutsein entweder in heilsamer ,weise verdunkelt ist1 oder der nach langer ,zermrbung durch ,schmerzen und sonstiges ,ungemach seiner ,krankheit nur noch den ,wunsch nach ,ruhe und ,schlafen hat und es sicherlich niemandem ,dank wei1 der sein immer tieferes ,versinken in die ,bewutlosigkeit hindert und aufhlt2 er ist ja gar nicht mehr imstande1 die gute ,absicht hinter den strenden ,pflegeeingriffen zu erkennen4 ,das an sich anzuerkennende ,prinzip der rztlichen ,pflicht zu mglichster ,lebensverlngerung wird1 auf die ,spitze getrieben1 zum ,unsinn2 ,wohltat wird zur ,plage4 99 99 99 99 99 ,den ,hauptgegenstand meiner rztlichen ,stellungnahme zu den rechtlichen ,ausfhrungen soll die ,beantwortung der oben ,seite #bh formulierten ,frage bilden3 ,gibt es ,menschenleben1 die so stark die ,eigenschaft des ,rechtsguts eingebt haben1 da ihre ,fortdauer fr die ,lebenstrger wie fr die ,gesellschaft dauernd allen ,wert verloren hat8 ,diese ,frage ist im allgemeinen zunchst mit ,bestimmtheit zu bejahen2 im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen4 ,die im juristischen ,teile vollzogene ,aufstellung der zwei ,gruppen von hierhergehrigen ,fllen entspricht den tatschlichen ,verhltnissen2 der gemeinsame ,gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen ,lebenswertes fat aber sehr ,verschiedenartiges zusammen2 bei der ersten ,gruppe der durch ,krankheit oder ,verwundung unrettbar ,verlorenen wird nicht immer der subjektive und der objektive ,lebenswert gleichmig aufgehoben sein1 whrend bei der zweiten1 auch zahlenmig greren ,gruppe der unheilbar ,bldsinnigen1 die ,fortdauer des ,lebens weder fr die ,gesellschaft noch fr die ,lebenstrger selbst irgendwelchen ,wert besitzt4 ,zustnde endgltigen unheilbaren ,bldsinns oder wie wir in freundlicherer ,formulierung sagen wollen3 ,zustnde geistigen ,todes sind fr den ,arzt1 insbesondere fr den ,irrenarzt und ,nervenarzt etwas recht ,hufiges4 ,man trennt sie zweckmigerweise in zwei groe ,gruppen3 #a4 in diejenigen ,flle1 bei denen der geistige ,tod im spteren ,verlaufe des ,lebens nach vorausgehenden ,zeiten geistiger ,vollwertigkeit1 oder wenigstens ,durchschnittlichkeit erworben wird2 #b4 in diejenigen1 die auf ,grund angeborener oder in frhester ,kindheit einsetzender ,gehirnvernderungen entstehen4 ,fr die nicht rztlichen ,leser sei erwhnt1 da in der ersten ,gruppe ,zustnde geistigen ,todes erreicht werden3 bei den ,greisenvernderungen des ,gehirns1 dann bei der sogenannten ,hirnerweichung der ,laien1 der ,dementia paralytica1 weiter auf ,grund arteriosklerotischer ,vernderungen im ,gehirn und endlich bei der groen ,gruppe der jugendlichen ,verbldungsprozesse 7,dementia praecox71 von denen aber nur ein gewisser ,prozentsatz die hchsten ,grade geistiger ,verdung erreicht4 ,bei der zweiten ,gruppe handelt es sich entweder um grobe ,mibildungen des ,gehirns1 ,fehlen einzelner ,teile 7in grerem oder geringerem ,umfange71 um ,hemmungen der ,entwicklung whrend der ,existenz im ,mutterleib1 die auch in die ersten ,lebensjahre hinein weiter wirken knnen1 oder um ,krankheitsvorgnge der ersten ,lebenszeit1 die bei einem an sich normal angelegten ,hirnorgan die ,entwicklung sistieren2 7hufig sind damit epileptische ,anflle oder andere motorische ,reizerscheinungen verbunden74 ,bei beiden ,gruppen knnen gleichhohe ,grade der geistigen de vorhanden sein4 ,fr unsere ,zwecke aber ist doch ein ,unterschied zu beachten1 ein ,unterschied in dem ,zustande des geistigen ,inventars1 der vergleichsweise derselbe ist1 wie zwischen einem regellos herumliegenden ,haufen von ,steinen1 an die noch keine bildende ,hand gerhrt hat1 und den ,steintrmmern eines zusammengestrzten ,gebudes4 ,der ,sachverstndige vermag in der ,regel1 auch ohne ,kenntnis der ,vorgeschichte eines geistig toten ,menschen und ohne krperliche ,untersuchung1 aus der ,art des geistigen ,defektbildes die ,unterscheidung der frh und der spt erworbenen ,zustnde zu machen4 ,auch in den ,beziehungen der zwei verschiedenen ,arten geistig ,toter zur ,umwelt ist ein wesentlicher ,unterschied fr unsere ,betrachtung vorhanden4 ,bei den ganz frh erworbenen hat niemals ein geistiger ,rapport mit der ,umgebung bestanden2 bei den spt erworbenen ist dies vielleicht im reichsten ,mae der ,fall gewesen4 ,die ,umgebung1 die ,angehrigen und ,freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv ein ganz anderes ,verhltnis2 geistig ,tote dieser ,art knnen einen ganz anderen ,affektionswert erworben haben2 ihnen gegenber bestehen ,gefhle der ,piett1 der ,dankbarkeit2 zahlreiche1 vielleicht stark gefhlsbetonte ,erinnerungen verknpfen sich mit ihrem ,bilde1 und alles dieses geschieht auch dann noch1 wenn die ,empfindungen der gesunden ,umgebung bei dem ,kranken keinerlei ,widerhall mehr finden4 ,aus diesem ,grunde wird fr die ,frage der etwaigen ,vernichtung nicht lebenswerter ,leben aus der ,reihe der geistig ,toten1 je nachdem sie der einen oder anderen ,kategorie angehren1 ein verschiedener ,mastab anzuwenden sein4 ,auch in bezug auf die wirtschaftliche und moralische ,belastung der ,umgebung1 der ,anstalten1 des ,staates usw4 bedeuten die geistig ,toten keineswegs immer das gleiche4 ,die geringste ,belastung in dieser ,richtung wird durch die ,flle von ,hirnerweichung der einen oder anderen ,art gegeben1 die von dem ,momente an1 in welchem von geistigem vlligem ,tode gesprochen werden kann1 in der ,regel nur noch eine ,lebensspanne von wenigen ,jahren 7hchstens7 vor sich haben4 ,einen ein wenig weiteren ,spielraum finden wir bei den ,fllen von ,greisenbldsinn4 ,die durch die jugendlichen ,prozesse geistig ,verdeten knnen unter ,umstnden in diesem ,zustande noch #bj oder #cj ,jahre leben1 whrend bei den ,fllen von ,vollidiotie auf ,grund allerfrhester ,vernderungen eine ,lebensdauer und damit die ,notwendigkeit fremder ,frsorge von zwei ,menschenaltern und darber erwachsen kann4 ,in wirtschaftlicher ,beziehung wrden also diese ,vollidioten1 ebenso wie sie auch am ehesten alle ,voraussetzungen des vollstndigen geistigen ,todes erfllen1 gleichzeitig diejenigen sein1 deren ,existenz am schwersten auf der ,allgemeinheit lastet4 ,diese ,belastung ist zum ,teil finanzieller ,art und berechenbar an der ,hand der ,aufstellung der ,jahresbilanzen der ,anstalten4 ,ich habe es mir angelegen sein lassen1 durch eine ,rundfrage bei smtlichen deutschen in ,frage kommenden ,anstalten mir hierber brauchbares ,material zu verschaffen4 ,es ergibt sich daraus1 da der durchschnittliche ,aufwand pro ,kopf und ,jahr fr die ,pflege der ,idioten bisher#eg #acjj ,m4 betrug4 ,wenn wir die ,zahl der in ,deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen1 in ,anstaltspflege#eh befindlichen ,idioten zusammenrechnen1 so kommen wir schtzungsweise etwa auf eine ,gesamtzahl von #bj-cjjjj4 ,nehmen wir fr den ,einzelfall eine durchschnittliche ,lebensdauer von #ej ,jahren an1 so ist leicht zu ermessen1 welches ungeheure ,kapital in ,form von ,nahrungsmitteln1 ,kleidung und ,heizung1 dem ,nationalvermgen fr einen unproduktiven ,zweck entzogen wird4 ,dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche ,belastung ausgedrckt4 ,die ,anstalten1 die der ,idiotenpflege dienen1 werden anderen ,zwecken entzogen2 soweit es sich um ,privatanstalten handelt1 mu die ,verzinsung berechnet werden2 ein ,pflegepersonal von vielen tausend ,kpfen wird fr diese gnzlich unfruchtbare ,aufgabe festgelegt und frdernder ,arbeit entzogen2 es ist eine peinliche ,vorstellung1 da ganze ,generationen von ,pflegern neben diesen leeren ,menschenhlsen dahinaltern1 von denen nicht wenige #gj ,jahre und lter werden4 ,die ,frage1 ob der fr diese ,kategorien von ,ballastexistenzen notwendige ,aufwand nach allen ,richtungen hin gerechtfertigt sei1 war in den verflossenen ,zeiten des ,wohlstandes nicht dringend2 jetzt ist es anders geworden1 und wir mssen uns ernstlich mit ihr beschftigen4 ,unsere ,lage ist wie die der ,teilnehmer an einer schwierigen ,expedition1 bei welcher die grtmgliche ,leistungsfhigkeit ,aller die unerlliche ,voraussetzung fr das ,gelingen der ,unternehmung bedeutet1 und bei der kein ,platz ist fr halbe1 ,viertels- und ,achtels-,krfte4 ,unsere deutsche ,aufgabe wird fr lange ,zeit sein3 eine bis zum hchsten gesteigerte ,zusammenfassung aller ,mglichkeiten1 ein ,freimachen jeder verfgbaren ,leistungsfhigkeit fr frdernde ,zwecke4 ,der ,erfllung dieser ,aufgabe steht das moderne ,bestreben entgegen1 mglichst auch die ,schwchlinge aller ,sorten zu erhalten1 allen1 auch den zwar nicht geistig toten1 aber doch ihrer ,organisation nach minderwertigen ,elementen ,pflege und ,schutz angedeihen zu lassen -- ,bemhungen1 die dadurch ihre besondere ,tragweite erhalten1 da es bisher nicht mglich gewesen1 auch nicht im ,ernste versucht worden ist1 diese ,defektmenschen von der ,fortpflanzung auszuschlieen4 ,die ungeheure ,schwierigkeit jedes ,versuches1 diesen ,dingen irgendwie auf gesetzgeberischem ,wege beizukommen1 wird noch lange bestehen1 und auch der ,gedanke1 durch ,freigabe der ,vernichtung vllig wertloser1 geistig ,toter eine ,entlastung fr unsere nationale berbrdung herbeizufhren1 wird zunchst und vielleicht noch fr weite ,zeitstrecken lebhaftem1 vorwiegend gefhlsmig vermitteltem ,widerspruch begegnen1 der seine ,strke aus sehr verschiedenen ,quellen beziehen wird 7,abneigung gegen das ,neue1 ,ungewohnte1 religise ,bedenken1 sentimentale ,empfindungen usw474 ,in einer auf ,erreichung mglichst greifbarer ,ergebnisse gerichteten ,untersuchung1 wie der vorliegenden1 soll daher dieser ,punkt zunchst in der ,form der theoretischen ,errterung der ,mglichkeiten und ,bedingungen1 nicht aber in der des ,antrags behandelt werden4 ,bei allen ,zustnden der ,wertlosigkeit infolge geistigen ,todes findet sich ein ,widerspruch zwischen ihrem subjektiven ,rechte auf ,existenz und der objektiven ,zweckmigkeit und ,notwendigkeit4 ,die ,art der ,lsung dieses ,konfliktes war bisher der ,mastab fr den ,grad der in den einzelnen ,menschheitsperioden und in den einzelnen ,bezirken dieses ,erdballs erreichten ,humanitt1 zu deren heutigem ,niveau ein langer mhsamer ,entwicklungsgang ber die ,jahrtausende hin1 zum ,teil unter wesentlicher ,mitwirkung christlicher ,vorstellungsreihen1 gefhrt hat4 ,von dem ,standpunkte einer hheren staatlichen ,sittlichkeit aus gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden1 da in dem ,streben nach unbedingter ,erhaltung lebensunwerter ,leben bertreibungen gebt worden sind4 ,wir haben es1 von fremden ,gesichtspunkten aus1 verlernt1 in dieser ,beziehung den staatlichen ,organismus im selben ,sinne wie ein ,ganzes mit eigenen ,gesetzen und ,rechten zu betrachten1 wie ihn etwa ein in sich geschlossener menschlicher ,organismus darstellt1 der1 wie wir rzte wissen1 im ,interesse der ,wohlfahrt des ,ganzen auch einzelne wertlos gewordene oder schdliche ,teile oder ,teilchen preisgibt und abstt4 ,ein berblick ber die oben aufgestellte ,reihe der ,ballastexistenzen und ein kurzes ,nachdenken zeigt1 da die ,mehrzahl davon fr die ,frage einer bewuten ,abstoung1 d4 h4 ,beseitigung nicht in ,betracht kommt4 ,wir werden auch in den ,zeiten der ,not1 denen wir entgegengehen1 nie aufhren wollen1 krperlich ,defekte und ,sieche zu pflegen1 solange sie nicht geistig tot sind2 wir werden nie aufhren1 krperlich und geistig ,erkrankte bis zum uersten zu behandeln1 solange noch irgendeine ,aussicht auf nderung ihres ,zustandes zum ,guten vorhanden ist2 aber wir werden vielleicht eines ,tages zu der ,auffassung heranreifen1 da die ,beseitigung der geistig vllig ,toten kein ,verbrechen1 keine unmoralische ,handlung1 keine gefhlsmige ,rohheit1 sondern einen erlaubten ntzlichen ,akt darstellt4 ,hier interessiert uns nun zunchst die ,frage1 welche ,eigenschaften und ,wirkungen den ,zustnden geistigen ,todes zukommen4 ,in uerlicher ,beziehung ist ohne weiteres erkennbar3 der ,fremdkrpercharakter der geistig ,toten im ,gefge der menschlichen ,gesellschaft1 das ,fehlen irgendwelcher produktiver ,leistungen1 ein ,zustand vlliger ,hilflosigkeit mit der ,notwendigkeit der ,versorgung durch ,dritte4 ,in bezug auf den inneren ,zustand wrde zum ,begriff des geistigen ,todes gehren1 da nach der ,art der ,hirnbeschaffenheit klare ,vorstellungen1 ,gefhle oder ,willensregungen nicht entstehen knnen1 da keine ,mglichkeit der ,erweckung eines ,weltbildes im ,bewutsein besteht1 und da keine ,gefhlsbeziehungen zur ,umwelt von den geistig ,toten ausgehen knnen1 7wenn sie auch natrlich ,gegenstand der ,zuneigung von seiten ,dritter sein mgen74 ,das ,wesentlichste aber ist das ,fehlen der ,mglichkeit1 sich der eigenen ,persnlichkeit bewut zu werden1 das ,fehlen des ,selbstbewutseins4 ,die geistig ,toten stehen auf einem intellektuellen ,niveau1 das wir erst tief unten in der ,tierreihe wieder finden1 und auch die ,gefhlsregungen erheben sich nicht ber die ,linie elementarster1 an das animalische ,leben gebundener ,vorgnge4 ,ein geistig ,toter ist somit auch nicht imstande1 innerlich einen subjektiven ,anspruch auf ,leben erheben zu knnen1 ebensowenig wie er irgendwelcher anderer geistiger ,prozesse fhig wre4 ,dieses letztere ,moment ist nur scheinbar unwesentlich2 in ,wirklichkeit hat es seine ,bedeutung in dem ,sinne1 da die ,beseitigung eines geistig ,toten einer sonstigen ,ttung nicht gleichzusetzen ist4 ,schon rein juristisch bedeutet die ,vernichtung eines ,menschenlebens keineswegs immer dasselbe4 ,die ,unterschiede liegen nicht nur in den ,motiven des ,ttenden1 7je nachdem3 ,mord1 ,totschlag1 ,fahrlssigkeit1 ,notwehr1 ,zweikampf usw471 sondern auch in dem ,verhltnis des ,getteten zu seinem ,anspruch auf ,leben4 ,whrend die vorstzliche berlegte ,ttung gegen den ,willen eines ,menschen die ,todesstrafe nach sich zieht1 wird die ,ttung auf ,verlangen nur mit ein paar ,jahren ,gefngnis geahndet4 ,der ,akt des ,eingreifens in fremdes ,leben ist dabei jedesmal derselbe4 ,die ,ttung auf ,verlangen wird dabei im ,zweifelsfalle eher noch eine khlere1 planmigere1 reiflicher berlegte ,handlung bedeuten1 als der ,mord1 und doch wird sie unter anderem darum so viel milder aufgefat1 weil der zu ,ttende sich seines subjektiven ,anspruches auf das ,leben begeben hat1 und im ,gegenteil sein ,recht auf den ,tod geltend macht4 7,an dieser ,betrachtung ndert sich dadurch nichts1 da es auch heilbare ,geisteskranke gibt1 die keinen subjektiven ,anspruch auf ,leben1 im ,gegenteil sogar energischen ,anspruch auf die ,vernichtung machen1 die aber1 weil es sich um krankhafte ,motive episodischer ,art handelt1 in ihrem ,wollen berhaupt keine ,bercksichtigung verdienen2 diese ,flle sind brigens von dem ,zustande des geistigen ,todes weit entfernt47 ,im ,falle der ,ttung eines geistig ,toten1 der nach ,lage der ,dinge1 vermge seines ,hirnzustandes1 nicht imstande ist1 subjektiven ,anspruch auf irgend etwas1 u4 a4 also auch auf das ,leben zu erheben1 wird somit auch kein subjektiver ,anspruch verletzt4 ,es ergibt sich aus dem1 was ber den inneren ,zustand der geistig ,toten zu sagen war1 auch ohne weiteres1 da es falsch ist1 ihnen gegenber den ,gesichtspunkt des ,mitleids geltend zu machen2 es liegt dem ,mitleid mit den lebensunwerten ,leben der unausrottbare ,denkfehler oder besser ,denkmangel zugrunde1 vermge dessen die ,mehrzahl der ,menschen in fremde lebende ,gebilde hinein ihr eigenes ,denken und ,fhlen projiziert1 ein ,irrtum1 der auch eine der ,quellen der ,auswchse des ,tierkultus beim europischen ,menschen darstellt4 ,mitleid ist den geistig ,toten gegenber im ,leben und im ,sterbensfall die an letzter ,stelle angebrachte ,gefhlsregung2 wo kein ,leiden ist1 ist auch kein mit-,leiden4 ,trotz alledem wird in dieser neuen ,frage nur ein ganz langsam sich entwickelnder ,proze der ,umstellung und ,neueinstellung mglich sein4 ,das ,bewutsein der ,bedeutungslosigkeit der ,einzelexistenz1 gemessen an den ,interessen des ,ganzen1 das ,gefhl einer absoluten ,verpflichtung zur ,zusammenraffung aller verfgbaren ,krfte unter ,abstoung aller unntigen ,aufgaben1 das ,gefhl1 hchst verantwortlicher ,teilnehmer einer schweren und leidensvollen ,unternehmung zu sein1 wird in viel hherem ,mae1 als heute1 ,allgemeinbesitz werden mssen1 ehe die hier ausgesprochenen ,anschauungen volle ,anerkennung finden knnen4 ,die ,menschen sind im allgemeinen groer und starker ,gefhle nur ausnahmsweise und immer nur fr kurze ,zeit fhig2 deswegen machen besondere ,einzelbettigungen in dieser ,richtung einen so groen ,eindruck4 ,wir lesen mit tragischem ,mitgefhl in ,greelys ,polarbericht1 wie er gentigt ist1 um die ,lebenswahrscheinlichkeit der ,teilnehmer zu erhhen1 einen der ,genossen1 der sich an die ,rationierung nicht hielt und durch unerlaubtes ,essen eine ,gefahr fr alle wurde1 von hinten erschieen zu lassen1 da er ihnen allen an ,krperkrften berlegen geworden war2 ein berechtigtes ,mitleid berkommt uns1 wenn wir lesen1 wie ,kapt4 ,scott und seine ,begleiter auf der ,heimkehr vom ,sdpol im ,interesse des ,lebens der brigen schweigend das ,opfer annahmen1 da ein ,teilnehmer freiwillig das ,zelt verlie1 um drauen im ,schnee zu erfrieren4 ,ein kleiner ,teil solcher heroischen ,seelenstimmungen mte uns beschieden sein1 ehe wir an die ,verwirklichung der hier theoretisch errterten ,mglichkeiten herantreten knnen4 99 99 99 99 99 ,sache der rztlichen ,beurteilung ist schlielich alles1 was sich in dem ,zusammenhange unserer ,darstellung auf die ,notwendigkeit technischer ,sicherungen gegen irrtmliches oder mibruchliches ,vorgehen bezieht4 ,zunchst wird selbstverstndlich die ,idee auftauchen1 da die ,verwirklichung der hier ausgesprochenen ,gedanken kriminellen ,mibruchen die ,tre ffnen knnte4 ,vermge des stndig wachen ,mitrauens1 das der normale ,staatsbrger vielfach gesetzgeberischen ,dingen entgegenbringt1 die irgendwie in seine private ,existenz eingreifen1 werden auch hier ,mglichkeiten gewittert und ins ,feld gefhrt werden4 ,es liegt dem dieselbe ,richtung des ,fhlens und ,denkens zugrunde1 die mhelos dazu kommt1 anzunehmen1 da es fr ,wohlhabende eine ,kleinigkeit sei1 sich vermge rztlicher ,atteste in ,straffllen ihre ,unzurechnungsfhigkeit bekunden zu lassen1 die es dem ,laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht1 da fortwhrend ,internierungen geistig ,gesunder und ,entmndigungen aus gewinnschtigen ,motiven der ,angehrigen erfolgen1 ,anschauungen1 die sich sogar zu der gesetzgeberischen praktischen ,unzweckmigkeit verdichtet haben1 da in der ,entmndigungsfrage das ,antragsrecht des ,staatsanwaltes seinerzeit eingeschrnkt worden ist 7bei ,trunksucht74 ,die ,sicherung gegen solche ,auffassungen wrde in einer sorgfltig zu behandelnden ,technik zu schaffen sein4 ,in dieser ,beziehung steht zunchst zur ,errterung1 ob die ,auswahl der ,flle1 die fr die ,lebenstrger selbst und fr die ,gesellschaft endgltig wertlos geworden sind1 mit solcher ,sicherheit getroffen werden kann1 da ,fehlgriffe und ,irrtmer ausgeschlossen sind4 ,es kann dies nur eines ,laien ,sorge sein4 ,fr den ,arzt besteht nicht der geringste ,zweifel1 da diese ,auswahl mit hundertprozentiger ,sicherheit zu treffen ist1 also mit einem ganz anderen ,mae von ,sicherheit1 als etwa bei hinzurichtenden ,verbrechern die ,frage1 ob sie geistig gesund1 oder geistig krank sind1 entschieden werden kann4 ,fr den ,arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche1 keiner ,diskussion mehr unterworfene ,kriterien1 aus denen die ,unmglichkeit der ,besserung eines geistig ,toten erkannt werden kann1 um so mehr1 als fr unsere ganze ,fragestellung in vorderster ,linie die von frhester ,jugend an bestehenden ,zustnde geistigen ,todes in ,betracht kommen4 ,natrlich wird kein ,arzt schon bei einem ,kinde im zweiten oder dritten ,lebensjahr die ,sicherheit dauernden geistigen ,todes behaupten wollen4 ,es kommt aber noch in der ,kindheit der ,moment1 in dem auch diese ,zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann4 ,es ist in dem juristischen ,teil dieser ,schrift schon die ,art der ,zusammensetzung einer zur genauesten ,prfung der ,lage berufenen ,kommission besprochen worden4 ,auch ich bin berzeugt1 da trotz des ,beiklanges von ,fruchtlosigkeit1 den wir bei der ,erwhnung des ,wortes ,kommission innerlich hren1 eine derartige ,einrichtung notwendig sein wrde4 ,die ,errterung der ,einzelheiten halte ich fr weniger dringend1 als das ,bekenntnis dazu1 da selbstverstndlich die ,voraussetzung fr die ,verwirklichung dieser ,gedankengnge die ,schaffung aller denkbaren ,garantien nach jeder ,richtung sein mu4 99 99 99 99 99 ,von ,goethe stammt das ,bild des ,entwicklungsganges wichtiger ,menschheitsfragen1 den er sich in ,spiralform versinnlicht4 ,die ,achse dieses ,bildes ist die ,tatsache1 da eine etwa an einem ,stamme emporlaufende ,spirallinie in gewissen ,abstnden immer wieder auf derselben ,seite des ,stammes ankommt und vorberfhrt1 aber jedesmal ein ,stockwerk hher4 ,dieses ,bild wird sich spter einmal auch in dieser unserer ,kulturfrage erkennen lassen4 ,es gab eine ,zeit1 die wir jetzt als barbarisch betrachten1 in der die ,beseitigung der lebensunfhig ,geborenen oder ,gewordenen selbstverstndlich war2 dann kam die jetzt noch laufende ,phase1 in welcher schlielich die ,erhaltung jeder noch so wertlosen ,existenz als hchste sittliche ,forderung galt2 eine neue ,zeit wird kommen1 die von dem ,standpunkte einer hheren ,sittlichkeit aus aufhren wird1 die ,forderungen eines berspannten ,humanittsbegriffes und einer berschtzung des ,wertes der ,existenz schlechthin mit schweren ,opfern dauernd in die ,tat umzusetzen4 ,ich wei1 da diese ,ausfhrungen heute keineswegs berall schon ,zustimmung oder auch nur ,verstndnis finden werden2 dieser ,gesichtspunkt darf ,denjenigen nicht zum ,schweigen veranlassen1 der nach mehr als einem ,menschenalter rztlichen ,menschendienstes das ,recht beanspruchen kann1 in allgemeinen ,menschheitsfragen gehrt zu werden4 ,g4 ,ptzsche ,buchdr4 ,lippert ,co4 ,g4 m4 b4 ,h41 ,naumburg a4 d4 ,s4 ,,fussnoten3 #a ,jost1 ,das ,recht auf den ,tod4 ,gttingen #ahie1 ,s4 #a4 #b ,in der ,sprache der ,stoa sagt ,seneca3 ,licet eo reverti1 unde venisti4 ,ep4 ,,lxx4 #c ,vgl4 ,montesquieu in seiner wundervollen ,lettre ,,lxxvi seiner ,lettres ,persanes3 ,dieu1 diffrent de tous les bienfaiteurs1 veut il me condamner recevoir de grces qui m'accablent8 ,gut auch ,jost a4 a4 ,o4 ,s4 #cf4 #d ,friedrichs ,,ii4 ,reskript v4 #f4 ,dez4 #agea hat in ,deutschland zuerst die ,strafe des ,selbstmordes aufgehoben4 #e ,s4 bes4 ,feuerbach1 ,lehrb4 #bda2 ,heffter1 ,lehrb4 #bbg2 ,lion1 ,goltd4 ,arch4 ,,vi ,s4 #deh2 ,schtze1 ,nothwend4 ,theilnahme1 ,s4 #bhh ff4 #f ,so natrlich ,jarcke1 ,handbuch ,i ,s4 #ajh4 ,hepp1 ,versuche1 ,s4 #abd ff41 versteigt sich dazu1 den ,selbstmord als moralische ,schndlichkeit1 ja vom christlichen ,standpunkte aus als eines der grten und abscheulichsten ,verbrechen zu bezeichnen4 ,vgl4 ,lion1 ,,ga4 ,,vi ,s4 #dei4 -- ,auch ,berner1 ,lehrbuch1 ,s4 #ic1 uert einen wahren ,abscheu vor dieser gottlosen ,tat1 tritt aber fr ihre ,straflosigkeit ein4 -- ,ebenso noch in ganz junger ,zeit die ,diss4 von ,nohr1 ,die zwangsweise ,hinderung am ,selbstmord1 ,breslau #aiaf1 der auer der ,unsittlichkeit im ,selbstmord auch noch eine ,gefhrdung des ,staates findet6 ,vgl4 unten ,s4 #ad ,note #bg4 #g ,so treffend ,hoche1 ,vom ,sterben1 ,s4 #be4 #h ,sehr merkwrdig die ,mitteilungen ,gaupps1 ,selbstmord1 #b4 ,aufl4 ,mnchen #aiaj ,s4 #bb1 ber #abd von ihm untersuchte ,flle versuchten ,selbstmordes4 ,nur eine einzige ,person unter den #abd sei psychisch ganz gesund gewesen4 #i ,sehr richtig sagt ,jost a4 a4 ,o4 ,s4 #ej3 ,ein bestimmtes moralisches ,urteil ber den ,selbstmord berhaupt gibt es nicht4 ,jeder ,fall mu hier besonders beurteilt werden4 ,s4 auch die schnen ,worte von ,gaupp1 ,selbstmord1 ,s4 #cb3 ,ist es nicht frevelhafte ,anmaung1 wenn wir den ,wert eines ,menschen nach dem einschtzen1 was wir uns in naiver ,unwissenheit vom ,motiv seiner letzten ,tat zurecht gelegt haben8 -- ,wenn ,hoche1 ,vom ,sterben1 ,s4 #bg sagt3 ,gewi ist der ,selbstmord in irgendeiner ,form immer ein ,waffenstrecken vor dem ,leben2 aber die ,frage1 wie sehr oder wie wenig dieses ,leben lebenswert war1 darf dabei gewi nicht auer acht gelassen werden1 so ist letzteres sicher sehr beachtlich1 aber das ,urteil vom ,waffenstrecken geht mir zu weit4 ,die ,selbstttung kann ein ,sieg ber ,zumutungen des ,lebens sein1 die kein ,mensch von ,ehre erfllen darf4 ,vortrefflich ist ,hoches ,bemerkung a4 a4 ,o4 ,s4 #bi3 ,ich glaube nicht1 da wenn wir darber ehrliche ,angaben erhielten1 unter den geistig hochstehenden1 fein organisierten ,naturen viele zu finden wren1 die nicht irgendwann einmal in ihrem ,leben vor der ,frage des ,bleibens oder ,gehens gestanden htten4 ,man braucht ja nur an ,goethe-,faust zu denken4 #aj ,das ,du sollst nicht tten des ,zehngebotes hat natrlich mit der ,selbstttung gar nichts zu tun4 #aa ,schtze1 ,nothwendige ,teilnahme 7#ahfi7 ,s4 #bgh will den ,selbstmord als strafloses ,verbrechen betrachten1 um zur ,strafbarkeit der sog4 ,teilnahme daran gelangen zu knnen4 ,das ist ganz unntig3 dies ,ziel ist auch anderweit zu erreichen4 ,s4 dazu unten ,s4 #ab1 #ac4 #ab ,s4 etwa ,lehrbuch1 #i4 ,aufl41 #bda 7,s4 #bje74 -- ,recht interessant1 weil auf der ,schwelle zweier ,anschauungsweisen stehend1 ,pufendorf1 ,de jure naturae ,liber ,,ii ,cap4 ,,iv ,,xix1 wonach der zurechnungsfhige ,selbstmrder in legem naturae peccasse est censendus4444 ,multos quoque1 qui in voluntarium exitum ruunt1 magnitudo consternationis apud aequos viros excusat4 #ac ,es fllt doch sehr auf1 da v4 ,liszt1 ,,vdbt ,v ,s4 #aj1 offenbar den modernen ,rechtsbegriff der ,ttung dahin formulirt3 ,ttung ist ,verursachung des ,todes eines ,menschen durch die ,willensbettigung des ,tters und dazu ,s4 #aj bemerkt3 ,auch der ,selbstmord fllt unter den ,begriff der ,ttung4 ber die rechtliche ,natur des ,selbstmordes schweigt sich v4 ,liszt aus3 nur seine ,straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle ,teilnehmer ausgedehnt4 ,s4 a4 a4 ,o4 ,s4 #acc_/d4 -- ,auf v4 ,liszts ,definition gesttzt behandelt ,elis4 ,rupp1 ,das ,recht auf den ,tod1 #aiac1 ,s4 #a1 die ,selbstttung neben ,kindesttung und ,ttung auf ,verlangen als dritten ,fall des privilegirten ,ttungsdelikts4 -- ber die geradezu unglaubliche ,begrndung fr die ,rechtswidrigkeit der ,selbstttung durch ,kohler1 ,,ga4 ,,xlix ,s4 #f 7es fehle nur die ,strafbarkeitsbedingung1 da der ,tter ein anderer sei1 als derjenige1 um dessen ,leben es sich handle71 s4 meine ,normen ,,iii ,s4 #bbg ,n4 #ag4 #ad ,der ganz bliche ,ausdruck ist ja grundfalsch4 ,gemeint ist jedoch die durchaus mgliche ,teilnahme an der ,ttungshandlung1 die fr den ,gestorbenen ,selbstttung oder fr den ,davongekommenen ,selbstttungsversuch war1 die aber fr den ,teilnehmer stets ,ttung eines ,dritten ist4 #ae ,de lege lata allerdings dann1 wenn das ,gesetz fr die ,strafbarkeit des ,anstifters und des ,gehilfen ganz verkehrterweise ,strafbarkeit der ,handlung verlangt1 zu der angestiftet und geholfen wurde4 ,so ja unser ,,gb4 #dh u4 #di4 #af ,s4 etwa ,montesquieu1 ,lettres ,persanes1 lettre ,,lxxvi3 ,non sans doute3 je ne sais qu'user du droit1 qui m'a t donn4 -- ,vgl4 etwa noch ,abegg1 ,lehrb41 #ajc 7,s4 #afa71 und aus neuerer ,zeit die juristisch sehr schwache ,abhandlung von ,hiller1 ,das ,recht ber sich selbst1 ,heidelberg #aijh4 ,ebenso offenbar die ,diss4 von ,scharnow1 ber die strafrechtliche ,behandlung der ,selbstverletzung1 insbes4 des ,selbstmordes und der ,teilnahme an demselben4 ,borna ,leipzig #aiab4 ,s4 bes4 ,s4 #da ff4 #ag ,die angeblich mgliche ,veruerung des eigenen ,lebensrechtes an einen ,dritten ist eine der gloriosesten ,erfindungen des reinen ,unsinns4 ,der ,veruerer lebt dann rechtlos weiter4 #ah ,die ,flle sog4 ,teilnahme am ,selbstmorde dulden in keiner ,weise eine einheitliche ,beurteilung4 #ai ,aus ,,gb4 #baf ergibt sich klar1 da unser positives ,recht der ,theorie eines bertragbaren ,ttungsrechts energisch entgegentritt4 ,es betrachtet die ,ttung des rechtlich ,einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres sogar in zu weitem ,umfange4 #bj ,vgl4 dazu schon mein ,handbuch ,i ,s4 #fig und die ,anhnger dieser ,auffassung das4 ,s4 #fih1 ,n4 #i4 ,inzwischen habe ich den ,begriff der so vielfach miverstandenen unverbotenen ,handlung schrfer heraus gearbeitet4 ,s4 jetzt bes4 ,normen ,,iv ,s4 #cdf ff4 ,es ist falsch1 diese ,handlung als eine juristisch indifferente1 fr das ,recht nicht in ,betracht kommende zu bezeichnen4 ,sie findet ja mitten im ,rechtsleben statt4 ,die ,rechtsordnung nimmt die ,handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen ,wirkungen auf sie selbst ruhig hin4 ,sie glaubt sie dem ,tter nicht verbieten zu drfen4 #ba ,s4 mein ,handbuch ,i ,s4 #fii4 #bb ,sollte die ,freyheit zu sterben1 die uns die ,goetter in allen ,umstnden des ,lebens gelassen haben1 -- sollte diese ein ,mensch dem andern verkmmern knnen8 ,lessing1 ,philotas4 #bc ,deshalb ist die theoretische ,bemerkung bezglich des ,gehilfen zum ,selbstmord auf ,s4 #gja oben meines ,handbuchs unrichtig4 #bd ,vgl4 mein ,handbuch ,i ,s4 #gja u4 #gjb2 mein ,lehrbuch ,i ,s4 #bf4 ,vgl4 auch ,kohler1 ,studien ,i ,s4 #add ff4 #be ,eine weitverbreitete ,neigung geht dahin1 die ,straflosigkeit sog4 ,teilnahme am ,selbstmorde als selbstverstndlich zu betrachten4 7,dagegen ,stoo und v4 ,liszt1 ,,vdbt4 ,v ,s4 #acd_/e1 #ach47 ,sie beweist wiederum die ,abneigung tieferer ,durchdenkung und scharfer ,beobachtung des ,lebens4 ,tten ,a und ,b als ,mittter den ,b1 so ist ,a ,tter des ,mordes1 ,totschlags oder der fahrlssigen ,ttung an ,b3 zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt und mu auch de lege lata zu voller ,verantwortung gezogen werden4 ,beruht die ,mittterschaft auf ,verlangen des ,getteten1 so greift #baf ,platz4 ,dem ,tter vollstndig gleich steht der ,urheber1 der den ,getteten zur ,selbstttung bestimmt hat4 ,er hat widerrechtlich einen ,dritten gettet4 ,aber der ,urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen verstanden4 ,die ,beihilfe zum ,selbstmord bedarf1 um strafbar zu werden1 stets der besonderen ,strafbestimmung4 ,diese fehlt in den meisten ,gesetzbchern1 drfte aber nirgends fehlen4 ,man denke doch an die abscheuliche ,beihilfe zu ,selbstmorden von ,schlern oder von ,selbstmordschtigen4 ,das ,recht hat doch wahrlich nicht den geringsten ,anla1 die ,begehung des ,selbstmordes zu erleichtern4 ,unsere ,gesetzbcher bewegen sich bezglich der sog4 ,teilnahme am ,selbstmord in grter ,unsicherheit4 ,die meisten1 wie auch das ,reichsstrafgesetzbuch1 schweigen sich darber aus4 ,keines stellt -- wie es sich gehrt -- die ,anstiftung oder die ,verleitung zum ,selbstmord unter die ,strafe der gewhnlichen ,ttung3 aber fr strafbar erklren die ,teilnahme ,braunschweig #adh2 ,baden #bjh2 ,thringen ,a4 #aba2 ,sachsen #ahee und #ahfh ,a4 #aeh2 ,hamburg ,a4 #aba4 -- ,die ,motive des deutschen ,vorentwurfs von #aiji 7,,ii ,s4 #fdd7 sagen hchst bedenklich3 ,ein ,bedrfnis1 die ,anstiftung und die ,beihilfe zum ,selbstmord unter ,strafe zu stellen1 konnte nicht anerkannt werden4 ,flle dieser ,art kommen anscheinend nur sehr selten vor4 ,das sog4 amerikanische ,duell bedrfe keiner besonderen ,bercksichtigung4 -- ,der ,gegenentwurf von #aiaa stellt in #beg die ,anstiftung zum ,selbstmord unter ,gefngnis 7#a ,woche bis #b ,jahre74 ,jede andere ,beteiligung am ,selbstmord bleibt straflos 7s4 dazu ,motive ,s4 #bdi74 ,dem ,vorschlag fehlt das ,verstndnis1 da die sog4 ,anstiftung volle ,urheberschaft an der ,ttung eines ,dritten ist4 -- ,vgl4 ber die ,teilnahme am ,selbstmord noch den sterreich4 ,entwurf von #aiab #bij 7,bestraf4 v4 ,bestimmung und ,beihilfe3 ,gef4 oder ,haft von #d ,wochen bis zu #c ,jahren4 ,bestimmung durch ,erregung oder ,benutzung eines ,irrtums ,kerker oder ,gefngnis von #a-aj ,jahren74 -- ,der ,schweizerische ,entwurf von #aiaf ,a4 #ajg bedroht ,verleitung oder ,beihilfe zum ,selbstmord aus selbstschtigen ,beweggrnden mit ,zuchthaus bis zu #e ,jahren oder mit ,gefngnis4 #bf ,falsch behauptet v4 ,liszt1 ,lehrb4 ,s4 #afj3 ,die ,selbstverletzung sollte grundstzlich ebenso behandelt werden1 wie die mit ,einwilligung des ,verletzten von einem ,dritten begangene ,handlung4 ,ebenso ,hiller a4 a4 ,o4 ,s4 #ac4 ,dazu ,binding-,festschrift ,,ii ,s4 #bia4 #bg ,vgl4 mein ,lehrbuch ,i ,s4 #ia4 ,olshausen zu #bdj ,n4 #ab ,abs4 #c4 -- ,beachte auch ,,rg4 ,,iii v4 #bd4 ,dez4 #gi 7,r,spr4 ,i ,s4 #agc74 ,ganz abwegig die oben ,note #f zitirte ,dissertation von ,nohr4 -- ,selbstverstndlich ist das ,recht der ,hinderung des ,jugendlichen oder des ,wahnsinnigen am ,selbstmord4 #bh ,s4 ,gaupp1 ber den ,selbstmord4 #bi ,s4 ,kaler1 ,,djz4 ,,xx 7#aiae7 ,sp4 #bjc_/d2 ,khler1 ,lehrb4 des ,strafrechts1 ,allgem4 ,teil #aiag ,s4 #djj4 ,an beiden ,stellen ist sehr zu ,unrecht von einem ,recht auf oder zur ,sterbehilfe die ,rede3 ersteres angeblich ein ,recht des ,sterbenden1 letzteres ein ,recht des ,hilfreichen4 #cj ,ohne auf die auerordentlich groe ,literatur ber diese ,frage hier nher einzutreten1 darf ich auf meine ,ausfhrung in m4 ,lehrbuch ,i ,s4 #ec ff4 verweisen4 ,in meinem ,handbuch ,i ,s4 #hja ff4 hatte ich zu ,unrecht von einem rztlichen ,berufsrecht gesprochen4 #ca ,mein ,handbuch ,i ,s4 #hjc4 ,s4 auch ,hoche1 ,vom ,sterben1 ,s4 #ag3 ,die ,aufgabe des ,arztes ist es1 das ,sterben derjenigen zu erleichtern1 denen nach der ,art ihrer ,krankheit ein schweres ,sterben beschieden ist4 ,es ist eine unerlliche ,forderung der rztlichen ,ethik1 da dieser ,akt der ,erleichterung keine ,verkrzung des ,lebens bedeuten darf4 #cb ,ich selbst war #ahhe im ,handbuch ,i ,s4 #hjc noch viel zu ngstlich und habe gesagt3 ,die ,operation und die ,anwendung innerer ,mittel1 an deren ,folgen der dem qualvollen ,tod ,entgegenharrende sicher1 aber schmerzlos zugrunde gehen wrde1 ist heute noch als verboten zu betrachten4 ,energisch fr die ,zulssigkeit dieser ,handlung eingetreten scheint zuerst ,oppenheim1 ,das rztliche ,recht zu krperlichen ,eingriffen1 #ahib ,s4 #cj4 7,die mir bekannte ,schrift ist mir zur ,zeit unerreichbar67 ,ganz engherzig dagegen ,kaler1 ,,djz4 ,,xx #aiaj ,sp4 #bjc_/d4 -- ,mit ,sympathie fr die ,zulssigkeit1 aber mit der ,anerkennung1 die ,handlung sei rechtlich eine ,ttung und doch wohl rechtswidrig 7denn ,beling fragt1 ob viele rzte auch nur eine ,ahnung von der ,unerlaubtheit der ,euthanasie gehabt haben mgen87 ,beling1 ,unschuld1 ,schuld und ,schuldstufen1 #aiaj ,s4 #ba4 ,ganz oberflchlich fr die ,verneinung der ,zulssigkeit ,wachenfeld1 ,lehrbuch ,s4 #cjb4 -- ,vgl4 die folgenden ,noten4 #cc ,schon deshalb ist die ,ausfhrung von ,m4 ,e4 ,mayer1 ,allgemeiner ,teil1 ,s4 #bfj und ,s4 #bij_/a nicht richtig4 ,in sehr gewagter ,weise fhrt ,mayer aus1 es sei unrichtig1 aus #baf zu entnehmen1 da die ,ttung auf ,verlangen unter keinen ,umstnden rechtmig 7sic67 sein knne4 ,gerade bei der ,bewirkung der ,euthanasie treffe dies zu3 ,ich bin der ,ansicht1 da unsere ,kultur solche ,eingriffe erlaubt und da das ,gesetz keinen ,widerspruch erhebt1 ist der ,handlung des ,arztes zuzugestehen1 da sie eine einwandfreie ,wahrung berechtigter ,interessen ist4 ,letzteres ist ganz richtig4 ,aber die ,beschaffung der ,euthanasie hat mit der ,ttung ,verlangender prinzipiell nichts zu tun4 #cd ,khler ist unsicher1 aber neigt nach der richtigen ,seite4 ,lehrbuch ,i ,s4 #djj_/dja sagt er3 ,es wird die ,erlaubtheit der ,euthanasie als ,gewohnheitsrecht 787 in engen ,grenzen nicht zu leugnen sein4 ,unbedeutende ,lebensverkrzung um etwa #a-b ,stunden durch ,narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu betrachten4 ,ob auerdem die ,einholung der ,zustimmung des ,sterbenden ntig ist1 erscheint fraglich4 -- ,unntig ist wirklich die ,hervorhebung1 da die menschenfreundliche ,aufforderung eines ,angehrigen an den ,arzt1 ,euthanasie herbeizufhren1 keine ,aufforderung nach ,,gb4 #di;a sei4 #ce ,viel zu eng im ,ausdruck ,khler1 a4 a4 ,o4 ,s4 #dja4 #cf ,so in der recht verdienstlichen1 absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen1 aber mit idealem ,schwunge geschriebenen kleinen ,schrift von ,jost1 ,das ,recht auf den ,tod1 ,gttingen #ahie1 die sich in erster ,linie dem ,problem der unheilbar geistig oder krperlich ,kranken widmet 7,s4 #a71 und die es sonderbar findet1 da es zuweilen eine ,pflicht zu sterben geben soll1 von einem ,recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde 7,s4 #h74 -- ,ferner in der unter dem gleichen ,titel erschienenen1 juristisch ganz unzulnglichen strafrechtlichen ,studie von ,dr4 ,elisabeth ,rupp1 ,stuttgart #aiac4 #cg ,sehr bel spricht ,hiller1 ,das ,recht ber sich selbst1 ,heidelberg #aijh1 ernsthaft von einem ,recht der willkrlichen ,lebensausgestaltung und meint3 ,ein ,teil jenes ,rechts ist das ,recht der freien ,verfgung ber sich selbst 7,s4 #g74 ,der ,verfgungsberechtigte kann sich aber mit einem zweiten zusammentun1 damit dieser ber ihn verfge1 ja zwei ,menschen knnen sich zu dem ,zweck verbinden1 um gegenseitig bereinander zu verfgen 7,s4 #h74 -- ,so folgt eine juristische ,unmglichkeit der anderen6 ,das kleine ,buch ist juristisch ungemein schwach4 #ch ,vgl4 meinen ,strafrechtsgrundri ,s4 #ahe_/f4 ,auch mein ,handbuch ,i ,s4 #gaj ,n4 #aa4 ,s4 ,e4 ,rupp1 ,recht auf den ,tod1 bes4 ,s4 #bf ff4 #ch;a ,seiner ,bekmpfung ist die ,schrift von ,e4 ,rupp gewidmet4 #ci ,baden #bjg und ,hamburg ,a4 #abj sprechen geradezu von der ,ttung ,einwilligender4 #dj ,alle hier einschlagenden ,strafgesetzbcher fordern1 wie selbstverstndlich1 ein ernstes ,verlangen2 auerdem ein ausdrckliches ,verlangen3 ,sachsen #ahch ,a4 #abe2 ,wrtt4 ,a4 #bci2 ,braunschweig #adg2 ,thringen ,a4 #abj2 ,sachsen #ahee u4 #ahfh ,a4 #aeg2 ,lbeck #ade2 ,hamburg ,a4 #abj2 ,reichsstrafgesetzbuch #baf2 oder ein bestimmtes ,verlangen3 ,hessen ,a4 #beg -,nassau ,a4 #bej2 ,baden #bjg4 -- ,der deutsche ,entwurf v4 #aiji #bae und der ,gegenentwurf #bee begngen sich mit dem dringenden ,verlangen4 ,der ,entwurf von #aiac #bha springt wieder ganz unntig auf ausdrckliches und ernstliches ,verlangen4 ,der arme ,mensch1 der zu schwach ist1 sein ,verlangen auch noch zu stilisiren1 kommt dann sehr zu kurz6 #da ,vgl4 dazu die ,analyse des ,tatbestandes in meinem ,lehrbuch ,i ,s4 #cc ff4 und v4 ,liszt1 ,,vdbt4 ,v ,s4 #abg ff4 -- ,s4 auch ,e4 ,rupp a4 a4 ,o4 ,s4 #bc ff4 und die ,diss4 von ,holdheim1 ,die ,ttung auf ,verlangen nach #baf ,st,g,b41 ,greifswald #aiah4 #db ,worin derselben ,strafe hchst unzweckmig unterstellt werden ,ttung auf ,verlangen und ,beihilfe zum ,selbstmord1 einer hheren die ,ttung bei berwiegendem ,verdacht1 den ,wunsch nach dem ,tode bei dem ,getteten selbst veranlat zu haben4 -- ,an jene ,gleichstellung knpft die so oft gehrte ganz falsche ,behauptung an1 ,ttung auf ,verlangen und ,beihilfe zum ,selbstmord gehrten durchaus zusammen und stnden in naher ,verwandtschaft4 ,s4 z4 ,b4 v4 ,liszt a4 a4 ,o4 ,v ,s4 #aca4 ,es ist das nur insofern richtig -- und gerade in diesem ,sinne wird die ,behauptung regelmig nicht genommen --1 da diese ,handlungen alle dem ,verbot der ,ttung des ,nebenmenschen unterfallen4 ,insoweit richtig v4 ,liszt a4 a4 ,o4 ,s4 #ach3 ,der ,parallelismus zwischen der ,beihilfe zum ,selbstmord und der ,ttung auf ,verlangen mu unbedingt festgehalten werden4 -- ,aber die sog4 ,teilnahme am ,selbstmord kann auch ganz selbstndig wider den ,willen des ,getteten erfolgt sein4 ,und darin liegt eine tiefe ,verschiedenheit6 #dc ,vgl4 ,note #dj oben ,s4 #bj4 #dd ,wrttemberg sind gefolgt3 ,braunschweig #adg2 ,baden #bjg2 ,thringen ,a4 #abj2 ,hamburg ,a4 #abj4 v4 ,liszt befrwortet a4 a4 ,o4 ,v ,s4 #acb die ,privilegirung der ,ttung des ,verlangenden nur unter der ,voraussetzung1 da sie an hoffnungslos ,erkrankten von ,personen1 die zu ihm in engen ,beziehungen stehen1 begangen ist4 #de ,motive ,,ii ,s4 #fdc_/d4 #df ,unter ,berufung auf ,john1 ,entwurf z4 e4 ,strafgesetzbuch fr den ,norddeutschen ,bund 7#ahfh7 ,s4 #dcb4 -- ,der letzte ,grund ist einfach abgeschmackt4 #dg ,jost hat ganz richtig erkannt1 da die ,frage so zu stellen ist1 und bemerkt richtig ,s4 #f3 ,jemand knne in die ,lage kommen1 in welcher das1 worin er seinen ,mitmenschen noch ntzen kann1 ein ,minimum1 das aber1 was er unter seinem ,leben noch zu leiden hat1 ein ,maximum ist4 ,s4 #bf3 ,der ,wert des menschlichen ,lebens kann aber nicht blo ,null1 sondern auch negativ werden4 #dh ,der ,gesamtverlust aller kriegfhrenden ,mchte in diesem ,weltkriege wird auf etwa #ab-ac ,millionen ,tote zu berechnen sein4 ,hoche1 ,vom ,sterben1 ,jena #aiai1 ,s4 #aj4 ,nach einer neuerlichen ,mitteilung des ,vorwrts hat in diesem ,kriege verloren an ,toten das deutsche ,heer #a #gbh #bdf1 die ,flotte #bd #aab -- ,verluste von einem ,wert1 der alle ,berechnung bersteigt4 #di ,natrlich bleiben alle ,flle der ,ttungsrechte u4 ,pflichten wie auch die ,flle der ,ttung im ,notstand hier wieder beiseite6 #ej ,die gesetzlich so oft geforderte ,ausdrcklichkeit ist eine ganz widersinnige ,forderung4 #ea ,dazu vgl4 mein ,handbuch ,i ,s4 #gbg ff4 #eb ,die ,frage1 ob es nicht ,migeburten gibt1 denen man in ganz frher ,lebenszeit den gleichen ,liebesdienst erweisen sollte1 will ich nur angeregt haben4 ,seit ,jahren beobachte ich mit ,entsetzen den emprenden ,mangel an ,feinfhligkeit gegenber diesen armen ,menschen1 die zur ,sehenswrdigkeit werden1 und nicht selten in der unverschmtesten ,weise begafft1 ja vielfach unter spttischen ,redensarten verfolgt werden4 ,das ,leben solcher ,armen ist ein ewiges ,spierutenlaufen6 #ec ,fr die einwilligenden ,unrettbaren4 ,s4 oben s4 ,,iv1 ,,iii #a ,s4 #bg4 #ed ,mein sehr verehrter ,mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint1 der von ,laien immer wieder vertretene ,gedanke1 man mge die rzte angesichts aussichtsloser1 qualvoller ,zustnde von ,staats wegen zur ,ttung ermchtigen1 sei unausfhrbar4 ,in welche ,hnde sollte man eine solche ,entscheidung legen8 ,s4 ,hoche1 ,vom ,sterben1 ,s4 #ag4 #ee bertreibende ,ausfhrungen gegen diese ,bedenken bei ,jost a4 a4 ,o4 ,s4 #bj ff4 ,rechtlich ganz verkehrt wird ,s4 #be behauptet1 ,tten und das ,unterlassen mglicher ,rettung sei identisch4 #ef ,qult seinen ,geist nicht6 ,lat ihn ziehen6 ,der hat ihn1 ,der auf die ,folter dieser zhen ,welt ,ihn lnger spannen will4 ,kent in ,knig ,lear1 #e4 ,akt1 #c4 ,szene4 #eg ,vor der ,zeit der ,teuerung4 #eh ,abgesehen von den zahlreichen lokalen ,bezirksanstalten und den #adi ffentlichen ,anstalten1 die sowohl der ,pflege ,geisteskranker wie der von ,epileptikern und ,idioten dienen1 finden wir unter #aei im gleichen ,sinne ttigen ,privatanstalten eine groe ,zahl solcher1 die ,eigentum von ,vereinen1 religisen ,genossenschaften oder wohlttigen ,stiftungen sind2 davon sind #dc fr ,idioten und ,epileptische bestimmte von konfessionellem ,charakter2 #bg davon sind ,eigentum religiser ,orden 7,hans ,laehr2 die ,anstalten fr psychisch ,kranke1 ,berlin bei ,g4 ,reimer1 #aijg74 ,die oben angegebene geschtzte ,gesamtzahl der ,idioten deckt sich nicht mit der ,zahl der geistig vllig ,toten2 die ,abgrenzung des ,begriffes der ,idiotie gegen die mittleren ,zustnde von ,geistesschwche ist keine ganz scharfe und lt der persnlichen ,anschauung einen gewissen ,spielraum2 immerhin werden 7auf meine ,rundfrage hin7 doch #c-djjj ,flle als solche bezeichnet1 bei denen keinerlei geistiges ,leben1 kein ,rapport zur ,umgebung usw4 zu finden ist4 ,der lteste mir gemeldete geistig ,tote ist #hj ,jahre2 zahlreiche sind zwischen #fj und #gj2 die ,vorstellung1 da der ,mangel geistigen ,lebens auf die krperliche ,existenz einen groen ,einflu be1 ist also nicht aufrechtzuerhalten2 ein ,teil der ,idioten allerdings stirbt an ,hirnvernderungen in frherem ,alter4